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Allgemeines Staatsrecht.

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Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Place of publication:
Berlin
Publisher:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Unlauterer Wettbewerb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts.
  • I. Voraussetzungen des Schutzes.
  • II. Befugnisse des Urhebers §§ (11-28).
  • III. Dauer des Schutzes § 29-35.
  • IV. Rechtsverletzungen.
  • V. Schlußbestimmungen.
  • Zum Verlagsrecht.
  • Zum künstlerischen und gewerblichen Urheberrecht.
  • Schutz von Gebrauchsmustern.
  • Schutz der Warenbezeichnungen (Marken).
  • Schutz des Patentrechts.
  • Unlauterer Wettbewerb.
  • Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Unlauterer Wettbewerb. Verwertung der Geheimnisse. 387 
— — — 
von Personen möglich. Angestellter ist der, welcher ganz oder zum 
Teil seine Tätigkeit einem Betriebe widmet. 
Geschäftsbetrieb ist hier sowohl kaufmännisches, wie indu— 
strielles und gewerbliches Unternehmen. 
Geheimnis kann nur vorliegen, wenn eine Tatsache außer 
dem Prinzipal und jenen drei Kategorieen niemandem bekannt ist. 
Die Offenbarung dieses Geheimnisses muß objektiv den Prinzipal 
zu schädigen geeignet sein. 
· Vermöge des Dienstverhältnisses muß das Geheimnis 
dem Angestellten anvertraut oder sonst zugänglich geworden sein, 
d. h. es genügt nicht, daß ihm dasselbe von dritter Seite, durch 
im Geschäft nicht mittätige Personen mitgeteilt wurde. 
Während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses 
muß der Verrat begangen werden, eine Bestimmung, die erst nach 
lebhaften Kämpfen in dieser Fassung Gesetz geworden ist. 
· Nur die Mitteilung zu Zwecken des Wettbewerbes oder 
in der Absicht dem Prinzipal Schaden zuzufügen, verpflichtet den 
Angestellten zum Schadensersatz und macht ihn strafbar. Der Versuch 
ist nicht bedroht, bleibt mithin gemäß 8 43 Abs. 2 St. G. B. straflos. 
Die Mitteilung kann in irgend einer Form erfolgen. 
  
Verwertung der Geheimnisse, § 9 Abs. 2. 
„Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts= oder Be- 
triebsgeheimnisse, deren Kenntnis er durch eine der vorigen uner- 
laubten Mitteilungen, oder durch eine gegen das Gesetz oder die 
guten Sitten verstoßende eigene Handlung erlangt hat, zu 
Zwecken des Wettbewerbs unbefugt verwertet oder an andere 
mitteilt.“ 
Was gegen die guten Sitten verstößt, wird quaestio facti 
sein müssen. 
Der zweite Empfänger solcher Mitteilungen ist nicht mehr 
getroffen; ebenso wenig ist ein Angestellter selbst gehindert, nach 
Beendigung des Dienstverhältnisses die erfahrenen Geheimnisse im 
eigenen Betriebe zu verwerten. Mehrere zum Schadensersatz Ver- 
pflichtete haften als Gesamtschuldner. 
  
Der § 10 stellt als delictum sui generis den erfolglosen 
Versuch der Verleitung eines Angestellten zum Verrate auf, und 
zwar zum Zwecke des Wettbewerbes. 
25*
	        

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