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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Nation, Volk, Gesellschaft und Stände. 
LO 
— — 
a) Der Klerus war nach katholischer Auffassung durch seine 
Weihe über das Volk erhaben und der Autorität des Staates, 
insbesondere der Gerichtsbarkeit desselben, sowie der Wehr- und 
Steuerpflicht entzogen. Die Forderungen des Klerus wurden nie 
anerkannt, und je mehr sich die Bildung verallgemeinerte und das 
Staats- und Rechtsbewußtsein erstarkte, um so mehr wurde dem 
Klerus seine gegenwärtige Stellung angewiesen, in der er innerhalb 
des Staates steht und dem gemeinsamen Reichs= und Landesrecht 
unterworfen ist. 
b) Der Adel, als sozial und politisch ausgezeichneter Stand, 
zeigte, wie überall sonst, so auch in Deutschland, den Gegensatz 
zwischen dem mächtigeren und vornehmeren Herrenstand (ursprüng- 
lich allein Adel, nobilitas) und der Ritterschaft, welche aus 
Vasallen und Dienstleuten bestand. 
Daher die Unterscheidung zwischen hohem und niederem Adel. 
Der hohe deutsche Reichsadel die sog. Semperfreien 
(Sendbarfreien, Hochfreien) entwickelte sich aus der mit der Richter- 
würde der Gaugrafen bekleideten Herrenfamilien. 
Diese Landesherren führten auf den Reichstagen die ent- 
scheidenden Stimmen. 
Landeshoheit (Reichsunmittelbarkeit) und Reichsstandschaft 
sind daher die beiden höchsten Merkmale des deutschen hohen 
Adels, nach denen sich auch die Ebenbürtigkeitsfrage entscheidet. 
Der niedere Adel setzte sich aus verschiedenen Elementen, 
die eine ausgezeichnete Stellung einnahmen, zusammen; insbesondere 
waren Gründe der Erhebung: erbliches Schöffenamt, Ritterdienst, 
Hofdienst. 
Dieser Adel besaß auf seinen Gütern überall die grund- 
herrliche Gerichtsbarkeit und ortspolizeiliche Gewalt, in 
manchen Ländern auch die Landstandschaft, während er, selbst wenn 
er wie die Reichsritterschaft reichsunmittelbar war, zur Reichs- 
standschaft nie gelangte. 
Die Stellung des ritterschaftlichen Adels ist durch die Ver- 
ünderung des Kriegswesens, den Untergang der Lehens- 
verfassung, die Beseitigung der Patrimonialgerichte, sowie durch die 
Beseitigung der Reichsunmittelbarkeit für die Reichsritterschaft (1806) 
völlig umgestaltet, so daß jetzt der niedere Adel, je nach den 
persönlichen Verhältnissen seiner Angehörigen, nur noch die Stellung 
einer „sozialen Aristokratie“ einnimmt.
	        

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