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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Vereinsrecht. 413 
— — 
Redakteur als Täter zu bestrafen, wenn nicht durch besondere 
Umstände die Annahme seiner Täterschaft ausgeschlossen wird. 
Im Uebrigen werden der verantwortliche Redakteur, der 
Verleger, der Drucker und gewerbsmäßige Verbreiter wegen 
Fahrlässigkeit mit Geld- oder Freiheitsstrafe (bis zu einem Jahre) 
bestraft, sofern sie nicht als den Verfasser eine Person nachweisen, 
welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt eines deutschen 
Bundesstaates sich befindet. 
Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen, 
welche durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhaltes 
begangen werden, sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche durch 
das Preßgesetz mit Strafe bedroht sind, verjährt insechs Monaten. 
VIII. Vereinsrecht. 
Nach Art. 4 Z. 16 der Verf. unterliegt der Beaufsichtigung 
und Gesetzgebung des Reichs auch das Vereinswesen. 
Ein Reichsvereinsgesetz ist indessen noch nicht ergangen; nur 
nach einzelnen Richtungen hat das Reich diese Materie seiner Ge- 
setzgebung unterworfen, sodaß die Vereinsgesetze der einzelnen Bundes- 
staaten, die insbesondere die polizeilichen Beschränkungen des Ver- 
eins= und Versammlungswesens regeln, noch der Hauptsache nach 
gültig sind. 
Deas B. G.B. regelt nur die privatrechtliche Seite des Ver- 
einsrechts, wobei allerdings ein Hinübergreifen in das öffentliche 
Recht vielfach unverkennbar ist. Man wird hier zunächst an die 
„Luristische Persönlichkeit" der Vereine zu denken haben, ein Punkt, 
bei dem die Bestimmungen des B.G.B. zweifellos auch für das öffentliche 
Verwaltungsrecht von Bedeutung sind. Denn die Frage, unter 
welchen Voraussetzungen der Staat eine juristische P. als solche 
anerkennen will, ist öffentlich-rechtlich, und das B.G. B. greift da- 
her mit der Regelung dieser Voraussetzungen in das öffentliche 
ereinsrecht hinüber. 
Für das Vereinsrecht in Preußen kommt in Betracht das 
Vereinsgesetz vom 11. März 1850. 
Hiernach waren Vereine, welche den Zweck hatten, politische 
egenstände zu erörtern, mit Ausnahme der Wahlvereine, einer 
oppelten Beschränkung unterworfen. 
Erstens dürfen sie keine Frauen, Schüler und Lehrlinge 
aufnehmen,
	        

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