Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Allgemeines Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Allgemeines Staatsrecht.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • I. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • II. Post- und Telegraphenwesen des Reichs.
  • III. Handelsmarine.
  • VI. (IV.) Eisenbahnwesen.
  • V. Die Münzgesetzgebung und das Bankenwesen.
  • VI. Maße und Gewichte.
  • VII. Zeitbestimmung.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs. 415 
die zweite Beschränkung — das Verbindungsverbot mit 
anderen Vereinen — ist durch eine neuerliche singuläre Betätigung 
der Reichskompetenz gefallen: Das Reichsgesetz betr. das Ver— 
einswesen vom 11. Dezember 1899 hat sie aufgehoben. 
8 47. 
IX. Gleichberechtigung der Konfessionen. 
Das Reichs-Gesetz vom 3. Juli 1869 hebt alle bis dahin 
noch bestandenen, aus der Verschiedenheit des religiösen Be- 
kenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte auf. 
Insbesondere ist die Befähigung zur Teilnahme an der Ge- 
meinde= und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter vom religiösen Bekenntnis unabhängig. 
§ 48. Einrichtungen des Reichs zur Förderung des 
Verkehrs. 
1. Die auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten ist Reichssache. 
Die Wahrnehmung der Interessen sowohl des Reichs wie der 
Einzelstaaten steht dem Auswärtigen Amt und den von ihm 
ressortierenden Gesandten und Konsfuln zu. 
Das Nähere über die Rechte und Stellung derartiger diplo- 
matischer Beamten gehört in das VBölkerrecht. 
A. Gesandtschaften. 
Nicht die diesseitig aufgestellte Reichsverfassung, sondern die 
Anerkennung des Reichs als politische Körperschaft 
durch die anderen Staaten bildet den Boden für das Gesandt- 
schaftsrecht des Reichs. 
Auf dieser Grundlage konnte erst die Bestimmung des Art. 11 
der Verf. bestehen, wonach der Kaiser das Reich völkerrechtlich zu 
dertreten, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen hat. 
Trotz dieser Bestimmung behalten indessen — anders als bei 
der konsularischen Vertretung Art. 56 — die Einzelstaaten das 
Recht, auch ihrerseits einen Gesandtschaftsverkehr mit dem Aus- 
lande zu unterhalten. In dem Schlußprotokoll zum Bayerischen 
Vertrag vom 23. November 1871 ist dies ausdrücklich anerkannt. 
Es wird allerdings die Einschränkung zu machen sein, daß, 
falls das Reich seine diplomatischen Beziehungen zu einem Fremd-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment