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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 10. Staatsgewalt.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Begriff.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • 1. Begriff.
  • 2. Objekt.
  • 3. Subjekt.
  • 4. Träger.
  • 5. Organe.
  • 6. Funktionen.
  • 7. Die sogenannten 5 Hoheitsrechte im Staat.
  • 8. Autoritäts- und Majoritätsprinzip.
  • 9. Begrenzung der Staatsgewalt.
  • 10. Souveränität.
  • 11. Rechte der Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Staatsgebiet. Gebietshoheit. Staatsgewalt. 29 
. 
so auch das Gebiet. Nur besondere staats= und völkerrechtliche 
Vorgänge begründen Abweichungen. 
Das Staatsgebiet ist geschlossen, wenn der Wirkungskreis 
der Staatsgewalt durch feste zusammenhängende Landesgrenzen 
bestimmt ist, ungeschlossen, wenn die Grenzen des Staatsgebiets 
durch anderes Staatsgebiet durchbrochen werden. 
Enklaven sind kleinere Zubehörungen eines Staats, welche 
don fremden Staatsgebieten umschlossen sind. 
Kondominate sind Ortschaften oder Bezirke, in welchen 
mehreren Staaten gemeinschaftlich die Gebietshoheit zusteht. 
Der Staat, als Rechtsperson, kann auch Grundeigentum haben; 
dieses ist aber in Wahrheit Privateigentum des Staates. 
Die Gebietshoheit eines Staates äußert sich in doppelter 
Richtung — negativ und positiv. 
Die negative Richtung besteht in der Ausschließung jeder 
anderen Gewalt von diesem Territorium. Laband nennt sie darum 
die völkerrechtliche Seite. 
Die positive Richtung der Gebietshoheit zeigt sich in der 
unbeschränkten Befugnis des Staates, sein Gebiet für seine d. h. 
die staatlichen Zwecke zu verwenden. 
In dieser Beziehung ergibt sich für das heutige Deutsche Reich 
eine doppelte Gebietshoheit. 
Einmal ist jeder Gliedstaat mit seinem Land und seinen Ein- 
wohnern dem Reich unterstellt, und soweit zweitens einem jeden die 
Herrschaftsgewalt geblieben ist, hat er eigene Gebietshoheit. Die 
renzen liegen in der Kompetenz des Reichs. 
§ 10. Staatsgewalt. 
I. Begriff. Staatsgewalt (imperium, summa potestas) 
ist die im Begriff des Staates enthaltene oberste Gewalt, 
welche das staatliche Gemeinwesen seiner wesentlichen Be- 
stimmung gemäß zu ordnen und zu leiten berufen ist. 
Sie ist der Inbegriff des allgemeinen Willens, des 
Staatswillens (nicht volonté générale als Inbegriff bezw. Mehr- 
heit der Einzelwillen). 
Siie ist deshalb ihrem Wesen nach eine unteilbare Einheit, 
wie jede Persönlichkeit, jeder Wille. Zum Ausdruck kommt dieser 
Wille durch die zur Repräsentation des Staats berufene Persönlichkeit.
	        

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