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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Bundesrat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • I. Bundesgebiete.
  • II. Reichsgesetzgebung.
  • III. Bundesrat.
  • IV. Präsidium.
  • V. Reichstag.
  • VI. Zoll- und Handelswesen.
  • VII. Eisenbahnwesen.
  • VIII. Post- und Telegraphenwesen.
  • IX. Marine und Schiffahrt.
  • X. Konsulatwesen.
  • XI. Reichskriegswesen.
  • XII. Reichsfinanzen.
  • XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
  • XIV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Sachregister.

Full text

492 Verfassung des Deutschen Reichs. 
— — 
das Landheer und die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, 
die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder des Aus- 
schusses für das Seewesen werden vom Kaiser ernannt; die Mit- 
glieder der anderen Ausschüsse werden von dem Bundesrate ge- 
wählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session 
des Bundesrates resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die 
ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar sind. 
Außerdem wird im Bundesrate aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg und zwei, vom 
Bundesrate alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer 
Bundesstaaten ein Ausschuß für die auswärtigen Angelegenheiten 
gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt. 
Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nötigen Be- 
amten zur Verfügung gestellt. 
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage 
zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört 
werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, 
wenn dieselben von der Majorität des Bundesrates nicht adoptiert 
worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrats 
und des Reichstages sein. 
Artikel 10. 
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrates 
den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Präsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen 
zu, welcher den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser 
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs 
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen 
und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß ein 
Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche 
Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der 
Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung
	        

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