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Allgemeines Staatsrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
bender_allgemeines_staatsrecht_1904
Title:
Allgemeines Staatsrecht.
Author:
Gebhardt
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
R. Trenkel
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 11. Staatsformen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Die sogenannten gemischten Verfassungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Allgemeines Staatsrecht.
  • Cover
  • Blank page
  • Prepage
  • Blank page
  • Preface
  • Table of contents
  • Blank page
  • Title page
  • Einleitung.
  • § 1. Begriffe und Quellen des Staatsrechts.
  • § 2. Einteilung des Staatsrechts.
  • § 3. Quellen des Staatsrechts.
  • Erster Teil. Allgemeine Staatslehre.
  • § 4. Begriff und Zweck des Staates.
  • § 5. Enstehung und Untergang der Staaten.
  • § 6. Rechtsgrund des Staates.
  • § 7. Nation, Volk, Gesellschaft und Stände.
  • § 8. Staatsangehörige. Fremde.
  • § 9. Staatsgebiet. Gebietshoheit.
  • § 10. Staatsgewalt.
  • § 11. Staatsformen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Das Wesen der Monarchie (sog. monarchisches Prinzip.)
  • 3. Die sogenannten gemischten Verfassungen.
  • § 12. Einteilung der Staaten.
  • Zweiter Teil. Deutsches Staatsrecht.
  • § 13. Zeittafeln zur Entwicklung des Deutschen Reichs.
  • § 14. Geschichtliches.
  • § 15. Der deutsche Bund.
  • § 16. Die Kompetenz des Bundes.
  • § 17. Gesetzgebung des Bundes.
  • § 18. Finanzverwaltung.
  • § 19. Bundesreformversuche.
  • § 20. Der Zollverein.
  • § 21. Der Deutsche Bund und das Jahr 1848.
  • § 22. Weitere Reformversuche.
  • § 23. Der Norddeutsche Bund und das Deutsche Reich.
  • § 24. Die August-Bündnisse.
  • § 25. Rechtlicher Charakter des Norddeutschen Bundes.
  • § 26. Die süddeutschen Staaten.
  • § 27. Deutsches Reich.
  • § 28. Der rechtliche Charakter des Reiches.
  • § 29. Verhältnis des Reichs zu den Bundesstaaten.
  • § 30. Die Organisation des Deutschen Reichs.
  • § 31. Die Reichsbehörden.
  • § 32. Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • § 32 (33). Reichs-Gesetzgebung.
  • § 33 (34). Zuständigkeit des Reichs für Gesetzgebung und Verhältnis der Reichsgesetze zu Landesgesetzen.
  • § 34 (35). Das Reichskriegswesen.
  • § 35 (36). Die Reichsfinanzen.
  • § 36 (37). Die einzelnen Verbrauchsabgeben.
  • Die einzelnen Verkehrsabgaben.
  • § 37 (38). Das finanzielle Verhältnis des Reichs zu den Gliedstaaten. Franckensteinsche Klausel. Matrikularbeiträge.
  • § 38 (39). Das Reichsbudget.
  • § 39 (40). Rechtliche Stellung der Reichs-Angehörigen.
  • § 40 (41). Freiheit der Niederlassung und des Umherziehens u. s. w.
  • § 41 (42). Gewerbefreiheit.
  • § 42 (43). Innungen.
  • § 43 (44). Schutz der Gesundheit.
  • § 44 ( 45). Schutz des geistigen Eigentums und Erfindungspatente.
  • § 45 (46). Arbeiterfürsorge.
  • § 46 (47). Freiheit der Presse und Vereinswesen.
  • § 47 (48). Gleichberechtigung der Konfessionen.
  • § 48 (49). Einrichtungen des Reichs zur Förderung des Verkehrs.
  • § 49 (50). Elsaß-Lothringen. Schutzgebiete.
  • Einführungsgesetz und Verfassung des Deutschen Reichs.
  • 1. Gesetz, betreffend die Verfassung des Deutschen Reichs, vom 16. April 1871.
  • 2. Verfassung des Deutschen Reichs. (Vom 16. April 1871.)
  • Sachregister.

Full text

Staatsformen. Einteilung der Staaten. 49 
  
  
C. Repräsentative Monarchie und repräsentative Republik 
im Verhältnis zueinander 
a) Gemeinschaftlich ist beiden Staatsformen: 
G. alle öffentliche Gewalt ist vom Staat abgeleitet und dient 
dem Ganzen (Verwerfung des Patrimonial= und Feudalstaats): 
5. jede öffentliche Gewalt ist beschränkt durch die Existenz und 
den Zweck des Staates, durch die Staatsverfassung; 
J. alle Gesetzes-Autorität beruht auf der Mitwirkung der Volks- 
Vertretung. 
b) Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Staatsformen 
liegt nicht im Umfang der Gewalt der Monarchen oder der 
Präsidenten der Republik, da die Gewalt der letzteren in einzelnen 
Staaten viel weiter reicht als die mancher Monarchen; er liegt auch 
nicht im Ursprung der Gewalk, da auch Monarchien aus Wahl 
hervorgehen und sich auf den Volkswillen stützen. Er liegt vielmehr 
darin, daß in der Monarchie die Staatsgewalt überhaupt 
in dem Monarchen identifiziert und personifiziert erscheint, 
so daß die Hoheit und Majestät des Staates von seiner Person 
ausstrahlt, er allein der Herrscher gegenüber allen andern, als 
Untertanen, ist, während der Präsident der Republik stets nur 
als Beauftragter die Staatsgewalt ausübt. Das Amt des 
Monarchen ist daher mit seiner Person dauernd verbunden, der 
republikanische Präsident tritt von demselben nach kurzer Zeit in 
die Stellung des einfachen Staatsbürgers zurück. 
§ 12. Einteilung der Staaten. 
1. Allgemeines. 
Man unterscheidet Einheitsstaaten und zusammengesetzte Staaten 
(Staatenverbindungen). 
a) Ein Einheitsstaat ist derjenige, welcher nicht mittels 
eines internationalen Bandes an irgendwelchen anderen Staat 
geknüpft ist, sondern für sich allein einen einheitlichen politischen 
Organismus bildet und das Recht internationaler Repräsentation voll 
besitzt. In einem solchen leben die Genossen eines Volkes auf 
einem Gebiet unter einer Herrschergewalt. 
Kolonialbesitz hebt die organische Einheit nach Außen hin nicht 
auf (England, Portugal 2c.) 
b) Die Eigentümlichkeit der zusammengesetzten Staaten 
Bender-Gebhardt, Deutsches Staatsrecht. 9. Aufl. 4
	        

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