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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

92 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
und zu dem Zwecke vorgenommen wird, um mit Hülfe dieser gefälschten 
Papiere sich eine bessere Lebensstellung zu verschaffen. Diese Strafthat, 
die an sich eine gewöhnliche Urkundenfälschung ist, wird von unserem 
St. G. B. (§ 363) besonders aus dem Kapitel der Urkundenfälschung 
herausgenommen und als Rechtsverletzung besonderer Art behandelt. 
Sie gilt nur als „Uebertretung“ und wird demgemäß nur mit Haft 
bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis 150 Mark bedroht. Derart 
wird bestraft: wer Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder 
andere Legitimationspapiere, Dienst= oder Arbeitsbücher oder 
sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende 
Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse ganz 
oder theilweise falsch anfertigt oder verfälscht oder wissent- 
lich von solchen gefälschten Papieren Gebrauch macht; ferner 
wer echte Papiere dieser Art, die aber auf eine andere Person 
lauten, als seine eigenen benutzt, und andererseits auch, wer 
seine eigenen Papiere einem Anderen zur Benutzung über- 
läßt — sofern nur alle diese Handlungen begangen sind, um Be- 
hörden oder Privatpersonen zu täuschen, und zwar ausschließlich 
zu dem Zwecke zu täuschen, um dadurch sich oder einem Anderen 
ein besseres Fortkommen zu verschaffen: der Handlungsreisende Simon 
erfährt in Potsdam, daß für den Kaufmann Mittag bei Bleichröder in 
Berlin eine Summe von 10 000 Mark bereit gehalten werde, die dieser 
jederzeit abheben könne; er fertigt sich eine falsche Legitimationskarte an, 
weist sich auf der Bank mit dieser als „Mittag“ aus und „verduftet“ mit 
den 10000 Mark: er hat eine schwere Urkundenfälschung (Fußnote S. 89) 
und außerdem einen Betrug begangen, bei dessen Ausführung ihm das 
gefälschte Legitimationspapier als Mittel diente. Wer dagegen, wie die 
vorerwähnte alte Jungfer, lediglich fälscht, um zu täuschen und unter 
Ausnutzung der verursachten Täuschung sich ein besseres Fortkommen zu 
verschaffen, wird nur mit Haft bestraft: so der junge Mann, der seinen 
Geburtsschein verändert, durch die Fälschung die Militärbehörde täuscht, 
die ihn in der Annahme, er sei 17 Jahr alt, als Freiwilligen einstellt, 
obschon der Mann thatsächlich erst in fünf Monaten das 17. Jahr voll- 
endet. (Berner, Deutsches Strafrecht.) 
c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens. 
Lehmann behauptet, von Schulz 100 Mark fordern zu können, die 
Wahrheit seiner Behauptung kann er beweisen durch Vorlegung des 
von Schulz unterschriebenen Schuldscheines. Behauptet Lehmann aber, 
von Schulz geschlagen zu sein, dann kann er in den nächsten Stunden, 
und wenn der Schlag sehr heftig war, vielleicht auch noch in den folgen- 
den Tagen durch Vorzeigen der empfangenen Striemen und blauen 
Flecke zwar beweisen, daß er überhaupt geschlagen worden ist, daß 
diese Flecke aber gerade von Schulz herrühren, braucht ihm natürlich 
Niemand zu glauben. Noch schlechter aber steht es für Lehmann, wenn 
die Angelegenheit in etwa 6 Wochen vor den Richter kommt: diesem
	        

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