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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

94 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
zu achten ist, eine in solcher Form abgegebene falsche Erklärung daher 
als Meineid bestraft wird. (88 153 bis 163 St. G. B.) 
Eine weitere Gefahr für die Sicherheit des Rechtslebens liegt in 
der Erstattung wissentlich falscher Anzeigen. Abgesehen davon, daß diese 
ganz unnöthig die Behördenthätigkeit in Bewegung setzen, gewisser- 
maßen eine gegen den Staat verübte „Fopperei“ enthalten, gefährden 
sie auch die Rechtssicherheit des Angezeigten: sie versetzen ihn unter Um- 
ständen nicht nur in Unruhe und seelische Aufregung, sondern sie führen 
auch seine und event. noch anderer Personen Vernehmung, Haus- 
suchungen rc. herbei, gefährden dadurch den guten Ruf, das Geschäft 2c. 
Als falsche Anschuldigung wird daher mit Gefängnißstrafe bedroht: 
die bei einer Behörde gemachte Anzeige, durch welche Jemand wider 
besseres Wissen beschuldigt wird, eine strafbare Handlung begangen oder 
eine Amtspflicht verletzt zu haben. Mit Rücksicht auf die durch 
Erstattung solcher Anzeigen bekundete niederträchtige Gesinnung kann. 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (88 164, 
165 St. G. B.) 
d. Verletzung des religiösen Empfindens. 
Die Religion steht in innigster Verbindung mit dem seelischen 
Wesen des Menschen: zu allen Zeiten hat es Religion gegeben, wenn 
auch in den verschiedensten Formen. Dem ganzen Empfinden des 
Menschen entspricht es, in den täglich von ihm beobachteten Natur- 
erscheinungen des Wechsels von Tag und Nacht, von Sommer und 
Winter, von Regen und Sonnenschein 2c. nicht blindwaltende Kräfte 
zu sehen, sondern in ihnen eine Ordnung, eine Regelmäßigkeit 
zu erblicken, die gerade in dieser Form wirken muß, um diese Er- 
scheinungen hervorzubringen. Es widerstrebt dem Menschen, sich selbst 
nur als einen Spielball wilder Gewalten anzusehen, denen er schutzlos 
gegenübersteht. Er glaubt, daß über dem Allen eine Kraft bestehe, 
ein allmächtiges, allgegenwärtiges Wesen, das alle die beobachteten 
Erscheinungen leitet, das die Sonne auf= und untergehen, das die 
Menschenkinder werden und vergehen läßt. Und dieses „Wesen“, 
in dem er alles Gute und Vollkommene sieht, in dessen Hand er 
sein Geschick legt, in der Ueberzeugung, daß es ihn leiten, beschirmen 
und zu einem guten Ende führen werde, nennt er: „Gott“ — gleich- 
viel ob er selbst Christ oder Heide, Jude oder Mohammedaner ist — 
und die Betrachtung und Verehrung, die er ihm zollt: „Religion“. 
Dieses höchste Empfinden des Menschen schützt der Staat vor rohen 
und gefühllosen Angriffen — der Staat, der selbst die Religion für 
seine Zwecke benutzt, der ihr eine hohe, achtunggebietende Stellung in 
seinem Rechtsleben einräumt, der sich ihrer bedient, um in dem Eide 
eine alle Zweifel beseitigende Beweiskraft zu gewinnen. 
Mit Gefängnißstrafe wird daher bedroht: wer dadurch ein Aergerniß 
giebt, daß er öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen eine Gottes-
	        

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