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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

96 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Beischlaf vollziehen (Blutschande); Geschwister, die miteinander ge— 
schlechtlich verkehren; Eltern, die ihre Kinder verkuppeln. (88 169, 170; 
171 bis 184 St. G. B.) 
Dieser Schutz des Familienlebens bewegt sich gleichzeitig auf dem 
Gebiete der Sittlichkeit. 
f. Verletzung der Sittlichkeit. 
Die Sittlichkeit an sich liegt zwar verborgen im innersten Wesen 
des Menschen; man muß die Gedanken, die Beweggründe des 
einzelnen Menschen kennen, die ihn zu einem bestimmten Handeln 
veranlaßt haben, um beurtheilen zu können, ob er sittlich oder 
unsittlich gehandelt habe: wer einer Missionsgesellschaft Geld zu- 
wendet, damit den Wilden das Evangelium gepredigt werde, um 
dadurch ihr Gemüth zu entwickeln, sie zu glücklichen und zufriedenen 
Menschen zu machen, der handelt sittlich; wer dagegen giebt, um sich 
einen Namen zu machen oder, wie der Engländer, in der Erwartung, 
daß die Wilden nach ihrer Bekehrung es gleich den Europäern für 
erforderlich halten würden, Hosen und Röcke zu tragen, und daß sie 
den Kattun dazu ihnen — den Engländern — abkaufen werden, der 
handelt unsittlich.*) Da nun aber dieser innere Vorgang äußerlich 
nicht wahrnehmbar ist, kann der Staat auch nicht dagegen vorgehen, 
soviel ihm sonst auch daran liegen muß, rechtlich und sittlich denkende 
Unterthanen zu haben. Nur wo die Unsittlichkeit in äußere Er- 
scheinung tritt und bedeutende Schäden verursacht, muß der Staat 
das öffentliche Interesse schützen: er sichert Anstand und Sitte und 
bestraft nachdrücklichst ihre Verletzungen, in erster Linie insoweit sie das 
geschlechtliche Leben treffen. (Unsittlichkeit im engeren Sinne.) 
1. Allgemeiner Schutz des Geschlechtslebens. Außer dem Bei- 
schlaf zwischen Eltern und Kindern, zwischen Geschwistern (vergl. S. 95, e) 
wird bestraft: der Beischlaf zwischen Großvater und Enkelin, Groß- 
mutter und Enkel; zwischen Stiefeltern und Stiefkindern, Schwieger- 
vater und Schwiegertochter, Schwiegermutter und Schwiegersohn, 
Schwiegergroßvater und Schwiegerenkelin, Schwiegergroßmutter und 
Schwiegerenkel, sofern diese Verhältnisse auf thatsächlicher Ver- 
wandtschaft oder Schwägerschaft beruhen. (Blutschande.) 
10) Verwandtschaft besteht zwischen Personen, von denen, wie Vater und 
Sohn, die eine von der anderen abstammt, oder die, wie Geschwister, von einem 
gemeinschaftlichen dritten (Vater oder Mutter) herstammen. — Schwägerschaft 
ist das Verhältniß, das zwischen dem einen Ehegatten, z. B. der Frau, und 
den Verwandten, des anderen, z. B. des Mannes, besteht, also zwischen der 
Frau und den Eltern, Geschwistern, Tanten, Großeltern rc., sowie den Kindern 
aus einer früheren Ehe — das sind dann „Stiefkinder“" der Frau — des 
e — Die oben mit Strafe bedrohten Personen dürfen einander auch nicht 
ehelichen. 
  
3) Das Beispiel der Engländer erwähnt Karl Jentsch in seiner „Volks- 
wirthschaftslehre".
	        

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