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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 1. f. Verletzung der Sittlichkeit. 97 
Männer (nicht auch Frauen), die miteinander beischlafsähnliche 
Handlungen (nicht bloße wechselseitige Onanie) vornehmen (Päderastie), 
sowie Männer und Frauen, die derartige Handlungen mit einem Thiere 
begehen (Bestialität), treiben widernatürliche Unzucht und sind mit 
Gefängniß bis zu 5 Jahren zu bestrafen. 
2. Verletzung eines Achtungsverhältnisses: Vormünder, 
die mit ihren Pflegebefohlenen; Adoptiv= und Pflegeeltern, die mit 
ihren Kindern; Geistliche, Lehrer (z. B. auch Klavier= 2c. Lehrer) und 
Erzieher, die mit ihren minderjährigen (also unter 21 Jahren) 
Schülern oder Zöglingen; Beamte, die mit Personen, gegen 
welche sie eine Untersuchung zu führen haben oder welche 
ihrer Obhut anvertraut sind; Beamte, Aerzte 2c. in öffentlichen 
Kranken-, Armen= 2c. Anstalten sowie in Gefängnissen, die mit den in 
diese aufsgenommenen Personen unzüchtige Handlungen vornehmen, 
werden mit Zuchthaus bestraft. Diese harte Strafe ist angedroht, 
weil in den obenerwähnten Fällen der eine Theil dem anderen gegen- 
über zu Achtung, Gehorsam und Ehrerbietung verpflichtet ist, sich 
vereinzelt, wie beim Beamten, auch in dessen vollständiger Gewalt 
befindet, und weil der Schutz dieser Personen eine schwere Straf- 
androhung für den Fall des Mißbrauches dieses Abhängigkeits- 
verhältnisses erfordert. 
3. Besonderer Schutz der Frauen. Strafthaten auf dem 
Gebiete des Geschlechtslebens werden in der Regel die naturgemäße 
Befriedigung des Geschlechtstriebes bezwecken, sich also gegen eine Person 
des anderen Geschlechts richten: Mann gegen Frau, Frau gegen Mann. 
Der Angriff einer Frau gegen einen Mann, etwa um diesen zu 
zwingen, mit ihr den Beischlaf zu vollziehen, ist an sich nicht aus- 
geschlossen, immerhin aber wohl unwahrscheinlich. Sollte jedoch ein 
derartiger Zwang gegen einen Mann, z. B. durch Vorhalten eines 
Revolvers angewendet werden, dann entbehrt er jedenfalls unter allen 
Umständen des besonderen „sittlichen“ oder wenigstens eines besonders 
„vergewaltigenden“ Momentes, würde sich vielmehr nur darstellen als 
eine zwangsweise Beeinflussung zur Vornahme einer Handlung, die 
allerdings im gegenwärtigen Falle sich auf geschlechtliche Befriedigung 
der zwingenden Frau richtet, aber an sich ebenso gut einen anderen 
Zweck, z. B. Urkundenfälschung, Diebstahl rc. verfolgen könnte. Das 
St. G. B. stellt daher ein derartiges Vergehen einer Frau dem Zwang 
zur Vornahme irgend einer anderen Handlung, z. B. den Hut vor 
Jemandem abzunehmen oder ihm den entfallenen Spazierstock aufzuheben, 
vollständig gleich und straft in beiden Fällen nur wegen „Nöthigung“. 
(Vergl. S. 105, Ziffer 2. d dieses Paragraphen.) 
Wesentlich anders aber liegt die Sache beim Angriff des Mannes 
gegen eine Frau; abgesehen davon, daß die Vollziehung des Geschlechts- 
aktes für die betheiligte Frau viel weitgehendere Folgen haben kann 
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 7
	        

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