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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

98 II. Die Einzelgebiete palizeilicher Thätigkeit. 
wie beim Manne, ist zu erwägen, daß die Frau sittlich ein weit feineres 
Empfinden hat wie der Mann, daß geschlechtliche Unversehrtheit ein 
wesentlicher Theil der Frauenehre überhaupt ist, daß die Frau in den 
meisten Fällen der körperlich erheblich schwächere Theil ist und bei 
einem Kampfe im Allgemeinen nennenswerthen Widerstand kaum wird 
leisten können, und endlich, daß die gegen die Frau unternommene 
Handlung des Mannes, mag sie nun auf Anwendung seiner Körper- 
kraft oder unter Benutzung von List und Tücke geschehen, den Stempel 
der Gemeinheit, der Rohheit und thierischer Begierde an der Stirn 
trägt. Daher schützt das St. G. B. die Frau besonders in ihrer 
Geschlechtsehre, gegen Angriffe der Gewalt sowohl wie der List. 
Die gewaltsame Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer 
Frauensperson, auch wenn sie von dem Ehemann gegen seine Ehefrau 
begangen wurden, im Allgemeinen, sowie die gewaltsame Vollziehung 
des außerehelichen Beischlafs (also nicht bei einem Ehepaare) und 
die Nöthigung zur Duldung dieser beiden Handlungen wird mit 
Zuchthaus bestraft. 
11) Diese Nöthigung braucht absolut nicht immer von demjenigen auszugehen, 
der den Beischlaf r2c. vollziehen will: auch eine Mutter kann ihre Tochter „nöthigen“, 
sich von einem Manne unzüchtige Berührungen 2c. gefallen zu lassen; ebenso ein 
Mann eine in seinem Zimmer befindliche Frauensperson, sich auch seinem Freunde 
preiszugeben. Die „Nöthigung“ muß nur geschehen in Form einer Drohung, die 
eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben enthält; bei Kindern unter 
14 Jahren genügt bloße „Verleitung“, also ein Einwirken durch Ueberredung, 
Belohnung, Bestrafung 2c. (Vergl. darüber S. 100, Ziffer 4.) 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der den willenlosen oder be- 
wußtlosen Zustand oder auch die Geisteskrankheit einer Frau benutzt, 
um mit dieser außerehelich den Beischlaf zu vollziehen; ebenso den, 
der eine Frau zur freiwilligen Preisgabe dadurch bewogen hat, daß 
er eine Trauung vorspiegelte oder in ihr einen anderen Irrthum er- 
regte, so daß die Frau der Meinung war, es handele sich um einen 
ehelichen Beischlaf (A). 
Die Geschlechtsehre der Frau kann auch durch dritte Personen 
bedroht werden (vergl. oben Anm. 11): eine dritte Person (Mann oder 
Frau) kann das Begehren einer anderen nach Unzucht dadurch unter- 
stützen, daß sie einem Manne ein Mädchen oder umgekehrt einem 
Mädchen einen Mann zuführt, die Beiden also miteinander bekannt macht, 
damit sie gemeinsam Unzucht treiben (nicht Beischlafsvollziehung ist 
erforderlich, Vornahme unzüchtiger Handlungen allein genügt hier zu 
dem Begriff des „Unzucht-Treibens"). :) Auch in anderer Form kann 
eine Vermittelung stattfinden, ohne daß gerade zwei bestimmte Per- 
sonen einander zugeführt werden: auch der Betrieb der großen Nacht- 
cass in Berlin und anderen Großstädten, in denen sich um Mitternacht 
  
*) Entscheidung des Reichsgerichts vom Jahre 1884; angedeutet bei Berner, 
Deutsches Strafrecht, Seite 469.
	        

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