Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

100 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
geneigt und wird bei genügender Kontrolle zwar schwer, aber doch in 
einzelnen Fällen gefaßt werden können. Kuppelei liegt beim Zuhälter 
nur vor, wenn er die Ausübung der Unzucht unterstützt durch Mittel, 
wie sie oben erörtert sind. 
4. Besonderer Schutz der Jugend. Gleich den Frauen bedarf 
auch die Jugend eines besonderen Schutzes, den das St. G. B. dadurch 
gewährt, daß es jugendliche Personen beiderlei Geschlechts bis zum 
vollendeten 14. Lebensjahre vor unzüchtigen Handlungen sichert, 
und denjenigen, der dennoch solche mit ihnen vornimmt (gleichgültig, ob 
mit Gewalt oder unter Zustimmung der Kinder), sowie den, der sie 
zur Duldung oder eigenen Verübung derartiger Handlungen verleitet 
(vergl. Anm. 13), mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bedroht. Die 
jugendlichen Personen weiblichen Geschlechts werden außerdem vor 
Störungen ihrer geschlechtlichen Entwickelung bewahrt dadurch, daß 
ihnen ein geschlechtlicher Verkehr vor Vollendung des 16. Jahres nach 
Kräften unmöglich gemacht wird: wer ein unbescholtenes Mädchen 
(aber nur ein solches!) vor dieser Zeit zum Beischlafe verführt, 
wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft (A). 
13) Dieser Zeitpunkt entspricht den natürlichen Verhältnissen des weiblichen 
Körpers; von diesem Alter ab darf ein Mädchen auch heirathen (Männer nach 
Erlangung der Großjährigkeit, also im Allgemeinen mit 21 Jahren). Alle Mädchen 
sind also bis zum 14. Jahre gegen jede persönliche Berührung mit der Unsittlich- 
keit geschützt, darüber hinaus nicht mehr gegen die bloße Vornahme unsittlicher 
Handlungen (sofern eben nicht Gewalt angewendet wird — oben Ziffer 3 —), 
wohl aber gegen die Beischlafsvollziehung (auch mit ihrer Zustimmung), sofern das 
Mädchen nur „unbescholten“, d. h. i geschlechtlicher Hinsicht makellos ist 
und verführt wurde. Nach Vollendung des 16. Jahres hört jegliche Sonderstellung 
auf; Angriffe werden dann nach Ziffer 3, S. 97, beurtheilt. 
5. Besonderer Schutz der Oeffentlichkeit. Handlungen, die, 
wie das Singen eines pikanten Liedes, an sich harmloserer Natur sind, 
solange das Lied z. B. in einem begrenzten Raume Zuhörern vorgetragen 
wird, deren Ansicht über solche Dinge ganz mit der des Vortragenden 
übereinstimmt, verursachen doch Bedenken, wenn sie öffentlich Jedem 
sichtbar, Jedem hörbar vorgenommen werden: der feinfühlige Mensch 
findet sich in seinem sittlichen Empfinden verletzt, in jugendlichen Personen 
wird Neugierde und Geilheit erregt, und nur der gänzlich Abgestumpfte 
geht an solchen Dingen vorüber, ohne von ihnen belästigt zu werden. 
Deshalb wird nicht nur die thatsächliche Erregung eines öffentlichen 
Aergernisses durch unzüchtige Handlungen, wie oben das Singen des 
unsittlichen Liedes, bestraft, sondern auch die Ausstellung und der 
Anschlag von unzüchtigen Schriften, Abbildungen und Darstellungen an 
Orten, die, wie z. B. ein Schaufenster, dem Publikum zugänglich sind, 
ja unser St. G. B. geht noch weiter und verbietet den Verkauf, die 
Vertheilung und die sonstige Verbreitung (z. B. durch Zeitungen) solcher 
unzüchtigen Schriften, Abbildungen und Darstellungen gänzlich.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment