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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • a. Verletzung der öffentlichen Ordnung (Hausfriedensbruch, Landfriedensbruch, Kanzelmißbrauch, Zweikampf etc.).
  • b. Verletzung der Sicherheit des Geschäftslebens (Münzverbrechen, Urkundenfälschung etc.).
  • c. Verletzung der Sicherheit des Rechtslebens (Meineid, falsche Anschuldigung etc.).
  • d. Verletzung des religiösen Empfindens (Gotteslästerung, Grabschändung etc.).
  • e. Verletzung der Sicherheit des Personenstandes und der Familienordnung (Doppelehe, Ehebruch, Kindesunterschiebung etc.).
  • f. Verletzung der Sittlichkeit. (Blutschande, Kuppelei etc.)
  • g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen).
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 1. g. Verletzung d. gem. Sicherheit. 101 
(Zeitungen, die derartige Artikel enthalten, sind nach S. 76, § 9. B. 2 
sofort zu beschlagnahmen.) (88§ 171 bis 184 St. G. B.) 
Die gewerbsmäßige Unzucht ist an anderer Stelle zu betrachten. 
(Vergl. S. 126, § 14. B.) 
g. Verletzung der gemeinen Sicherheit (gemeingefährliche 
Verbrechen und Vergehen)). 
Es giebt Handlungen, die, wie die Brandstiftung, an sich zwar 
gegen eine bestimmte Person ursprünglich gerichtet sind, deren 
fortgesetzte Beschränkung auf diese eine Person, deren Fernhalten 
von allen anderen aber der Thäter nicht in der Hand hat: wer 
das Haus seines Nachbars in Brand setzt, kann keineswegs dafür 
bürgen, daß das Feuer auf dieses eine Gebäude beschränkt bleibt, 
drei, vier Nachbarhäuser, ja ein ganzer Stadttheil kann eingeäschert 
werden, so wenig das auch in der Absicht des Thäters gelegen hat, so 
unangenehm es ihm vielleicht sein mag. Solche Handlungen, welche die 
Gesammtheit gefährden, bedroht das Strafgesetz wegen ihrer von vorn- 
herein unabsehharen Wirkung und mit Rücksicht auf den in derartigem 
Verhalten liegenden besonders großen Frevel mit ausnehmend schweren 
Strafen; das St. G. B. bezeichnet sie als „gemeingefährliche Verbrechen 
und Vergehen“. Eine Gefahr für die Gesammtheit wird besonders hervor- 
gerufen durch Feuer, Wasser und Seuchen, und demgemäß werden Brand- 
stiftung, Herbeiführung einer Ueberschwemmung, Zerstörung von Wasser- 
leitungen, Schleusen, Düämmen, von Brücken, Fähren 2c., Bewirken eines 
Schiffsunterganges, Vergiftung vor Brunnen und Gebrauchsmitteln, sowie 
die Verletzung von Einfuhrverbot-'1 und Absperrungsmaßregeln, die zur 
Verhütung einer Verbreitung von ansteckenden Krankheiten oder Vieh- 
seuchen erlassen sind, bestraft, mögen diese Handlungen nun mit Absicht 
oder aus Fahrlässigkeit begangen sein. Dazu treten, als gemein- 
gefährliche Handlungen gleichfalls schwer bedroht: die Zerstörung oder 
Gefährdung öffentlicher Verkehrsanlagen und Einrichtungen (Eisenbahn, 
Telegraphenanstalt), sowie die Leitung oder Ausführung eines Baues 
im Widerspruch mit den Grundsätzen der Baukunst. (88 306 bis 330 
St. G. B.) 
2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter. 
a. Schutz des Lebens. 
An der Erhaltung des Lebens hat nicht nur die einzelne Perfön= 
lichkeit selbst ein Interesse, sondern auch die Existenz des Staates steht 
in innigster Berührung mit der Fortpflanzung, mit der dauernden Er- 
haltung des Menschengeschlechts. Das Interesse des Staates dehnt sich 
sogar aus auf den überhaupt noch nicht lebensfähigen Keim des künftigen 
Menschen, auf die Frucht im Mutterleibe: neben sittlichen Erwägungen 
ist es vor Allem die Rücksicht auf die Volksvermehrung, die ihn ver- 
anlaßt, Zerstörungen auch dieses werdenden Menschen zu untersagen.
	        

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