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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
  • b. Schutz der Gesundheit (Körperverletzung etc.)
  • c. Schutz der Ehre (Beleidigung).
  • d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
  • e. Schutz des Eigenthums (Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung, strafbarer Eigennutz etc.).
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 2. b. Schutz der Gesundheit. 103 
der Fall bei der Aussetzung: der Ausgesetzte muß vor Hunger, Kälte 2c. 
sterben, wenn ihn nicht ein Anderer rettet. Die Aussetzung, die natürlich 
nur bei hülflosen Personen (Jugend, Gebrechlichkeit, Krankheit) möglich 
ist und am häufigsten gegen neugeborene Kinder wegen Mißgestaltung, 
Gebrechlichkeit 2c. angewendet wird, hat Gefängniß nicht unter drei 
Monaten zur Folge. (§8 211 bis 222 St. G. B.) 
Vorbeugende polizeiliche Maßregeln zum Schutze des Lebens vergl. 
bes. §§ 11, 13, 14 d. W. 
b. Schutz der Gesundheit. 
Körperliches Wohlbefinden ist eine der wesentlichsten Voraussetzungen 
für die Zufriedenheit, für das Glück des Menschen — Empfindungen, 
die beim Menschen herzustellen die letzte Aufgabe aller Staatsthätigkeit 
ist. (Vergl. S. 17, § 4. A.) Ein kranker Mensch fühlt sich ebensowenig 
wohl wie ein geschlagener. 
Um die körperliche Unversehrtheit zu sichern und damit wenigstens 
eine Garantie für das rein körperliche Wohlbefinden zu geben, wird 
nicht nur die körperliche Mißhandlung oder anderweite Beschädigung an 
der Gesundheit (z. B. Ansteckung mit einer Geschlechtskrankheit) als 
Körperverletzung bestraft (A), sondern auch schon die auf körperliche 
Schädigung gerichtete Absicht, sofern sie sich in Beibringung von 
Giften oder anderen Stoffen geäußert hat, die geeignet sind, die Gesund- 
heit zu zerstören, gleichgültig, ob ihre Einflößung Wirkung gehabt hat 
oder nicht. 
15) Die Mißhandlung muß nach dem oben Gesagten in irgend einer Beziehung 
die körperliche Unversehrtheit verletzt haben; eine einfache Ohrfeige ist daher nur 
thätliche Beleidigung, nicht Körperverletzung. 
Eine schwere Körperverletzung, deren strafrechtliche Bedeutung jedoch 
nur in der höheren Strafandrohung liegt, ist vorhanden: wenn dieselbe 
mittelst einer Waffe, insbesondere eines Messers oder eines anderen ge- 
fährlichen Werkzeuges oder mittelst eines hinterlistigen Ueberfalls oder von 
Mehreren gemeinschaftlich oder mittelst einer das Leben gefährdenden 
Behandlung begangen ist; wenn sie den Tod des Verletzten verursacht 
oder den Verlust eines wichtigen Gliedes des Körpers, des Seh- 
vermögens, des Gehörs, der Sprache oder der Zeugungsfähigkeit zur 
Folge gehabt hat, eine dauernde Entstellung bewirkt oder Siechthum, 
Lähmung oder Geisteskrankheit nach sich zieht. 
Für die bloße Möglichkeit der Bestrafung belanglos ist es, ob 
die Körperverletzung mit Absicht vorgenommen oder nur aus Fahrlässig- 
keit verursacht ist. (§§ 223 bis 233 St. G. B.) 
Besondere Vorbeugungsmaßregeln gegen fahrlässige Körperverletzung 
liegen besonders in den polizeilichen Unfallverhütungsvorschriften; vergl. 
darüber § 11 d. W.
	        

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