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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
  • b. Schutz der Gesundheit (Körperverletzung etc.)
  • c. Schutz der Ehre (Beleidigung).
  • d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
  • e. Schutz des Eigenthums (Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung, strafbarer Eigennutz etc.).
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8§ 10. A. Strafrechtlicher Schutz. II. 2. d. Schutz der Freiheit. 105 
Die persönliche Freiheit bethätigt sich in der Bewegungsfreiheit 
und in der Willensfreiheit: nicht nur wer mich einsperrt oder mich sonst 
verhindert an freier Bewegung, nimmt mir die Verfügung über meine 
Freiheit, sondern das geschieht auch schon dadurch, daß mich Jemand 
zwingt, eine Handlung vorzunehmen oder zu erdulden, zu deren Aus- 
führung oder Ertragen ich freiwillig mich niemals hätte entschließen 
können; im letzteren Falle wird mir die Freiheit meiner Willens- 
entschließung entzogen. Beide Arten der Freiheitsbeschränkung stellt der 
Staat unter Strafe. 
1. Schutz der Bewegungsfreiheit. Wer einen Menschen des 
Gebrauches seiner persönlichen Freiheit durch Einsperrung oder auf 
andere Weise beraubt, wird wegen Freiheitsberaubung mit Gefängniß 
bestraft. 
Z 17) Eine Vermietherin, die ihrem „Stubenherrn“" die Stiefel vorenthält, bis er 
ihr die schuldige Miethe zahlt, begeht eine Freiheitsberaubung, da sie ihn am Aus- 
gehen verhindert. 
Dagegen trifft Zuchthaus denjenigen, der sich durch List, Drohung 
oder Gewalt eines Menschen bemächtigt, um ihn in hülfloser Lage aus- 
zusetzen oder um ihn in Sklaverei, Leibeigenschaft oder in auswärtige 
Kriegs= oder Schiffsdienste zu bringen (Menschenraub). Die gleiche 
Strafe ist dem in Aussicht gestellt, der eine Frauensperson wider ihren 
Willen durch List, Drohung oder Gewalt entführt, um sie zur Unzucht 
zu bringen (A); nur Gefängniß tritt ein, wenn die Entführung in der 
Absicht erfolgte, mit der Entführten eine Ehe einzugehen. 
Minderjährige haben nicht die freie Verfügung über ihre eigenen 
Angelegenheiten; diese steht lediglich den Eltern oder dem Vormund zu- 
wer eine Minderjährige entführt, verletzt daher das Recht der Eltern 
oder des Vormundes. Demgemäß wird nicht nur die zwangsweise 
Entführung der Minderjährigen bestraft, sondern schlechtweg deren Ent- 
führung, auch wenn sie mit Einwilligung der entführten Person geschah; 
in diesem Falle jedoch nur dann, wenn es sich um eine minderzjährige, 
unverehelichte Frauensperson handelte, und wenn die Entführung erfolgte 
in der Absicht, dieselbe zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen (A). 
2. Schutz der Willensfreiheit. Wer nicht auf Grund eigenen 
Entschlusses, sondern unter dem Zwange eines Anderen sich zum Handeln 
veranlaßt sieht, der handelt auf „Nöthigung“. 
Daß Jemand straffrei bleibt, der infolge solcher Nöthigung eine straf- 
bare Handlung begeht, haben wir bereits S. 85, unter I.7 dieses Paragraphen 
gesehen; nur mußte das „Nöthigen“ geschehen durch unwiderstehliche 
Gewalt oder durch eine Drohung, die mit einer gegenwärtigen 
Gefahr für Leib oder Leben verbunden war; dagegen bleibt Niemand 
wegen eines Mordes straflos, den er begangen, weil ihm ein Anderer 
angedroht hatte, „er werde ihm nächstens einige Aepfel von seinem 
Baume stehlen, wenn er den Schulze nicht umbringe“. Gegen die Aus-
	        

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