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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die einzelnen Strafthaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • 1. Verletzung der öffentlichen Interessen.
  • 2. Verletzung der persönlichen Rechtsgüter.
  • a. Schutz des Leben (Mord, Todtschlag, Aussetzung).
  • b. Schutz der Gesundheit (Körperverletzung etc.)
  • c. Schutz der Ehre (Beleidigung).
  • d. Schutz der Freiheit (Menschenraub, Freiheitsberaubung, Entführung, Nöthigung, Bedrohung).
  • e. Schutz des Eigenthums (Diebstahl, Raub, Betrug, Erpressung, strafbarer Eigennutz etc.).
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

106 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
führung solcher Drohungen hätte sich der Betreffende durch Anrufen 
der Polizei sichern können; aber ein Mord läßt sich damit nicht ent- 
schuldigen. (Vergl. S. 85, I. 7 dieses Paragraphen.) 
Ebenso ist bereits erörtert, wie in einzelnen Fällen die „Nöthigung“, 
der Zwang zur Vornahme oder Duldung einer ganz bestimmten 
Handlung als besonderes Vergehen mit Strafe bedroht ist: so be- 
sonders die Nöthigung einer Frauensperson zur Duldung des außer- 
ehelichen Beischlafs oder unzüchtiger Handlungen (vergl. S. 96, A. II. 1. f. 
dieses Abschnitts); nur mußte auch hier die Nöthigung erfolgt sein durch 
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben: Die 
oben erwähnte Drohung des Apfeldiebstahls würde auch hier nicht ge- 
nügen. 
Viel weiter greift das St. G. B. nun an dieser Stelle: es straft 
schlechtweg den Zwang, der auf eine Willensentschließung aus- 
geübt wird, als „Nöthigung“. 
18) Soll durch den Zwang die Begehung einer Strafthat erreicht werden, 
dann liegt Anstiftung vor (vergl. S. 82, I. 4 dieses Paragraphen). Hier wird es 
sich in der Regel um die Erzwingung an sich strafloser Handlungen drehen, z. B. 
den Hut abzunehmen, einem Anderen die Stiefel zu putzen, einen ihm aus der 
Hand gefallenen Spazierstock aufzuheben, einen Wechsel zu unterzeichnen 2c. 
Dieser Zwang kann angewendet werden durch Gewalt oder durch 
Drohung; die Drohung braucht hier nicht mehr mit einer gegen- 
wärtigen Gefahr für Leib oder Leben verbunden zu sein, sondern es 
genügt die Bedrohung mit irgend einem Verbrechen oder Ver- 
gehen schlechthin, um die Strafbarkeit des Zwanges als Nöthigung zu 
begründen, selbst wenn die thatsächliche Ausführung des angekündigten 
Verbrechens oder Vergehens erst in z. B. sechs Monaten beabsichtigt 
sein sollte. Die Bedrohung mit einer Uebertretung, z. B. in der 
kommenden Nacht die Ruhe eines Anderen stören zu wollen, genügt 
jedoch nicht, wohl aber würde die Androhung eines Hausfriedensbruchs 
oder einer öffentlichen Beleidigung hinreichen zur „Nöthigung“, da hier 
Vergehen angedroht werden. Es soll eben der Zwang ferngehalten 
werden; Jeder soll nach seinem freien Willen handeln. 
Deshalb wird auch schon, ohne daß eine bestimmte Handlung, 
Duldung oder Unterlassung erreicht werden soll, ganz allgemein derjenige 
mit Strafe belegt, der einem Anderen nur mit der Begehung einer 
Strafthat droht, gleichgültig, was er damit erreichen will; jedoch muß 
es sich in diesen Fällen um die Bedrohung mit der Begehung eines Ver- 
brechens handeln (Bedrohung). (88§ 234 bis 241 St. G. B.) 
e. Schutz des Eigenthums. 
Wer das Eigenthum an einer Sache hat, ist berechtigt, mit ihr 
nach seinem Gutdünken zu verfahren: er kann sie verkaufen, verpfänden, 
verschenken, vernichten 2c. 2c.; nur in den Gesetzen des Staates liegt 
im Interesse der Allgemeinheit eine gewisse Beschränkung: der Besitzer 
eines Grundstücks darf auf demselben nicht nach Belieben ein Haus
	        

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