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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Begriff des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • A. Begriff des Staates.
  • B. Entstehung des Staates.
  • C. Darstellung des Staates.
  • D. Aufgaben des Staates.
  • E. Arten der Staatsthätigkeit.
  • F. Die Staatsorganisation.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

2 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
gegen Uebergriffe und ungerechte Behandlung seitens fremder Behörden 
durch seine Konsulate und event. mit seiner Kriegsmacht. — 
1) Ueber Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit trifft jeder Staat seine 
besonderen Bestimmungen. Bei uns wird die Staatsangehörigkeit erworben: 
1. durch Abstammung, d. h. das Kind erhält die Staatsangehörigkeit des Vaters, 
uneheliche die der Mutter; nur wenn diese die preußische Staatsangehörigkeit besitzen, 
wird also das Kind preußischer Unterthan. 2. Durch Legitimation, d. i. Aner- 
kennung eines unehelichen Kindes durch den Vater; so erhält ein uneheliches Kind, 
wenn es nach 1 nicht schon von der Mutter her preußischer Unterthan war, durch An- 
erkennung seitens eines preußischen Vaters die preußische Staatsangehörigkeit (Adop- 
tion hat auf die Staatsangehörigkeit keinen Einfluß). 3. Durch Verheirathung, 
eine Ausländerin, die einen Preußen heirathet, wird also preußische Unterthanin. 
4. Durch besondere Verleihung durch den Regierungspräsidenten, die „Auf- 
nahme“ heißt, wenn ein Deutscher, der bisher einem anderen Bundesstaate z. B. 
Bayern angehörte, die preußische Staatsangehörigkeit erwirbt, die man „Naturali- 
sation" nennt, wenn ein Außerdeutscher aufgenommen wird. 
Sie geht verloren: 1. durch Legitimation, wenn ein Nichtpreuße ein 
uneheliches Kind preußischer Staatsangehörigkeit anerkennt; 2. durch Verheirathung 
einer Preußin mit einem Nichtpreußen; 3. durch Entlassung, die durch eine 
Entlassungsurkunde vom Regierungspräsidenten ertheilt wird und nur aus ganz be- 
stimmten Gründen zu versagen ist (s. Anm. 2); 4. durch ununterbrochenen Aufenthalt 
im Auslande während der Dauer von 10 Jahren, sofern der Betreffende sich 
nicht bei einem Konsulat eintragen läßt. R. Ges. 1. VI. 70. 
2) Die Polizei ist berechtigt, folgende Auswanderungslustige am Verlassen des 
Reichsgebiets zu verhindern: 1. Wehrpflichtige von 17 bis 25 Jahren, die keine 
Entlasfungsurkunde oder Zeugniß der Ersatzkommission beigebracht haben, daß ihrer 
Auswanderung aus dem Grunde der Wehrpflicht kein Hinderniß entgegensteht; 
2. Personen, deren Verhaftung oder Festnahme von einem Gericht oder einer 
Polizeibehörde angeordnet ist; 3. Reichsangehörige, für welche von fremden Re- 
gierungen oder von Kolonisationsgesellschaften oder ähnlichen Unternehmungen der 
Beförderungspreis ganz oder theilweise gezahlt wird oder Vorschüsse geleistet 
werden. R. Ges. 9. VI. 97. 
Innerhalb des Staates finden wir zahlreiche staatsähnliche 
Gebilde: Gemeinschaften von Menschen, die sich freiwillig oder auf Ver- 
anlassung des Staates zusammengeschlossen haben, um bestimmte Ziele 
gemeinsam zu verfolgen, und die sich hierzu eines einheitlichen Organes 
bedienen, das alle Betheiligten vertritt, zugleich aber über allen Einzelnen 
steht und gewisse Zwangsbefugnisse besitzt. Außer den wirthschaftlichen 
Vereinen (Innungen, Wirthschaftsgenossenschaften, Handelskammern 2c.), 
ist hier in erster Linie an die Stadtgemeinden zu denken. Die Stellung 
dieser Gebilde, insonderheit ihres Vorstandes (bei Städten Magistra)), 
den Mitgliedern (bei Städten Bürger) gegenüber ist zwar eine staats- 
ähnliche, sie „herrschen“ auch; aber es ist daran festzuhalten, daß der 
„Staat“ seine unabhängige Herrschaft aus sich selbst heraus besitzt, 
während alle anderen Gemeinwesen im Staate nur mit dessen Zu- 
stimmung entstanden sind und bestehen, ihre Herrschaftsrechte erst von 
diesem herleiten und nur insoweit ausüben, als und weil der Staat 
es gestattet. Entbehren kann der Staat solche Einrichtungen nicht: er 
bedarf ihrer (z. B. Innungen, Gemeinden rc.) zur Erledigung seiner 
Staatsaufgaben und er benutzt sie dazu, indem er ihnen die selb-
	        

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