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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 10. A. Strafrechtlicher Schutz. III. Die Verhängung der Strafe. 111 
dies thatsächlich nicht in allen Fällen geschieht, daß in vielen Menschen 
die Lust am Verbrechen größer ist und mächtiger wirkt, als die Furcht 
vor Strafe, beweisen die unzähligen Strafthaten, die täglich passiren. 
Gegen solche Verletzungen seiner Strafgesetze muß der Staat nun 
rücksichtslos vorgehen. Bei weniger wichtigen Vergehen, wie Be- 
leidigung und leichter Körperverletzung, überläßt er es zwar dem Ver- 
letzten, sein Recht zu verfolgen (Privatklage), bei allen anderen 
Strafthaten schreitet er jedoch selbst ein, zieht er die Missethäter von 
Amtswegen zur Rechenschaft (öffentliche Klage). Diese öffentliche 
Klage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben, die zur Untersuchung 
die Polizeibehörden heranzieht. — 
Den Anstoß zu einer Strafverfolgung giebt die Anzeige. Diese 
geht zwar in vielen Fällen von dem Verletzten, dem Bestohlenen 2c. aus, 
jedoch ist, wie S. 57, § 6. C. 9 bereits erörtert, der Beamte auch aus sich 
verpflichtet, Strafthaten, über deren Begehung er in irgend einer Form 
erfährt, zur Anzeige zu bringen. Der Verletzte kann seine Anzeige 
direkt bei der Staatsanwaltschaft anbringen, aber er kann sie auch der 
Polizei erstatten. Der Polizeibeamte ist gehalten, die Anzeige aufzu- 
nehmen, jedoch läßt sich nichts dagegen einwenden, daß er einen An- 
zeigenden abweist, wenn er sicher ist, daß die betreffende Handlung 
überhaupt nicht strafbar ist; der Abgewiesene mag dann selbst die An- 
zeige aufsetzen und sie der Polizeiverwaltung oder der Staatsanwaltschaft 
einsenden, aber von dem Beamten unnöthige Schreiberei zu verlangen, 
hieße ihm die Pflichten seines ohnehin nicht leichten Amtes ohne zwingenden 
Grund erschweren. Jedoch sei der Beamte gerade hier ganz besonders 
vorsichtig: ist er seiner Sache nicht ganz gewiß, dann nehme er die 
Anzeige ruhig auf. 
Erfolgt die Anzeige auf Grund der Mittheilung eines Anderen, 
dann ist sie zweckmäßig in protokollarischer Form zu erstatten (Muster 5, 
Theil IV); sie kann aber auch nach Muster 6, Theil IV angebracht 
werden. 
Bei der Anzeige sind allgemein folgende Punkte zu erörtern: 
1. Name des Anzeigenden; 
2. Name und möglichst genaues Nationale des Angeschuldigten bezw. 
Vermerk, daß der Thäter nicht bekannt ist; 
3. Art der Strafthat, unter Berücksichtigung der Betrachtungen unter 
Abschnitt II dieses Paragraphen; namentlich, ob einer der erschwerenden 
Umstände vorliegt, z. B. beim Diebstahl, Einbruch, Rückfall und dergl., 
sowie in allen Fällen, in denen es sich um einen Angriff gegen das 
Vermögen handelt, wie hoch sich der angerichtete Schaden beläuft, be- 
sonders ob er sich unter 25 Mark hält oder darüber hinausgeht, da sich 
hiernach die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt; 
4. Ort und Zeit der Handlung;
	        

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