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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 10. Einzelsicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Strafrechtlicher Schutz.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • A. Strafrechtlicher Schutz.
  • I. Allgemeine Lehren.
  • II. Die einzelnen Strafthaten.
  • III. Die Verhängung der Strafe (Strafprozeß)
  • B. Vorbeugende Maßnahmen.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

114 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Erlasse eines Steckbriefes befugt. Die Ablieferung des festgenommenen 
Verfolgten an diejenige Behörde, die den Steckbrief erlassen hat, ist 
möglichst zu beschleunigen; ist sie nicht bis zum nächsten Tage durch- 
führbar, dann ist der Festgenommene auf sein Verlangen sofort 
dem nächsten Amtsrichter vorzuführen. 
Die Steckbriefsregister hat jeder einzelne Beamte sorgfältig durch- 
zulesen; er hat sich eifrigst zu bemühen, Flüchtlinge dem vergeltenden 
Arme der Gerechtigkeit zu überantworten. — 
Hat das Gericht nun die Strafe für den einzelnen Fall festgesetzt, 
dann ist sie auch thatsächlich zu vollstrecken. Diese Vollstreckung 
wird nur ausgeschlossen durch Begnadigung seitens des Landesherrn, 
der die Strafe ganz oder theilweise erlassen, sie auch in eine mildere 
umwandeln kann. Wird diese Begnadigung, z. B. gelegentlich besonderer 
vaterländischer Feste, bei der Krönung eines neuen Herrschers 2c., einer 
unbestimmten Menge durch einen allgemeinen Erlaß ertheilt, dann 
nennt man sie „Amnestie“. 
B. Vorbeugende Maßnahmen sollen die Begehung von 
Strafthaten nach Möglichkeit ausschließen; man sucht die Zahl der 
Verbrechen zu vermindern durch Zwangserziehung verwahrloster 
Kinder, die bei fortgesetzter Vernachlässigung ihrer Erziehung eine schwere 
Gefahr für den Staat werden würden, und durch Einsperrung (Korrek- 
tionshaft) oder scharfe Ueberwachung (Polizeiaufsicht) von Personen, 
die bereits durch Begehung von Strafthaten ihre Mißachtung staatlicher 
Gesetze an den Tag gelegt haben und deswegen der Gesammtheit ge- 
fährlich sind. 
1. Die Korrektionshaft. Wer wegen einer der auf S. 45, 8 6. C. 6. c 
erörterten Uebertretungen (8 361, s bis s St. G. B.) bestraft wird, kann 
zugleich vom Richter der Landespolizeibehörde überwiesen werden. Da- 
durch erhält der Regierungspräsident die Befugniß, die verurtheilte 
Person bis zu 2 Jahren in einem Arbeitshaus unterzubringen. Hier 
werden die Inhaftirten zu regelmäßiger Arbeit, Ordnung und Pünkt- 
lichkeit angehalten, überhaupt an einen regelmäßigen Lebenswandel ge- 
wöhnt, und man erhofft von längerem Aufenthalte in solchen Anstalten 
eine derartige Besserung der untergebrachten Leute, daß sie nach ihrer 
Freilassung ein anderes, ordnungsmäßiges und gesetzliches Leben führen 
werden. 
Ausländer können in solchen Fällen ausgewiesen werden; bei 
unbefugter Rückkehr werden sie bestraft. (§ 361,2 St. G. B.) 
2. Die Polizeiaufsicht muß durch richterliches Erkenntniß zu- 
gelassen werden. Erst nach dieser Ermächtigung kann der Regierungs- 
präsident den Verurtheilten unter Polizeiaufsicht stellen, und zwar auf 
die Dauer von höchstens 5 Jahren. Die Polizeiaufsicht hat folgende 
Wirkungen:
	        

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