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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 11. Die Unfallpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Aufbewahrung von Schießpulver, Giften etc.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • A. Verletzung durch Thiere.
  • B. Aufbewahrung von Schießpulver, Giften etc.
  • C. Tragen von Waffen.
  • D. Werfen mit Steinen etc.
  • E. Unverdeckte Brunnen etc.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

116 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
brennen von Feuerwerkskörpern bedarf an bewohnten oder von Menschen 
besuchten Orten polizeilicher Erlaubniß. (§ 367, s St. G. B.) 
C. Tragen von Watffen ist an sich Jedem gestattet, jedoch 
namentlich in unruhigen Slkern anu (Fabrikstädten) durch Polizei- 
verordnung meist von dem Besitze eines Waffenscheines abhängig ge- 
macht, den die Polizeiverwaltung ausstellt; ausgenommen sind natürlich 
auch hier Jäger, bewaffnete Beamte 2c. 1 
Das St. G. B. bedroht § 367, denjenigen mit Strafe, der 
einem gesetzlichen Verbot zuwider Stoß-, Hieb= oder Schußwaffen, 
welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, 
feilhält oder mit sich führt. 
Handfeuerwaffen müssen am Lauf und am Verschluß mit Prüfungs- 
zeichen versehen sein. (Ges. 19. Mai 1891.) 
Erwähnt wird noch, daß die heimliche oder verbotswidrige An- 
sammlung von Waffen oder Schießbedarf, soweit sie nicht innerhalb 
Siesg. oerbebetriebes erfolgt, unter Strafe gestellt ist. (§ 360, 
St., G. B. 
D. Werfen mit Steinen 2c. Das Werfen von Steinen, 
von anderen harten Körpern oder von Unrath auf Menschen, Pferde 
oder andere Zug= und Lastthiere, gegen fremde Häuser. Gebäude oder 
Einschließungen, sowie in Gärten oder eingeschlossene Räume wird be- 
straft. (Das Treffen ist gleichgültig.) Ebenso derjenige, der nach 
einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße oder nach Orten hinaus, 
wo Menschen zu verkehren pflegen, Sachen ohne gehörige Befestigung 
aufstellt oder aufhängt, durch deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand 
beschädigt werden kann, oder der Sachen auf eine Weise ausgießt oder 
auswirft, daß dadurch die Beschädigung oder Verunreinigung einer 
Person möglich wird. (6 366, 7 und 8 St. G. B.) 
E. Unverdeckte Brunnen 2c. Wer auf öffentlichen Straßen, 
Wegen oder Plätzen, auf Höfen, in Häusern und überhaupt an Orten, 
an denen Menschen verkehren, Brunnen, Keller, Gräben, Oeffnungen 
oder Abhänge dergestalt unverdeckt oder unverwahrt läßt, daß daraus 
Gefahr für Andere entstehen kann, wird bestraft. (§ 367, 12 St. G. B.) 
§ 12. Die Drdnungspolizei. 
A. Das Personenstandswesen. Die Ehe wird dadurch 
geschlossen, daß die Verlobten vor einem Standesbeamten persönlich 
und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander ein- 
gehen zu wollen. (§ 1317 B. G. B.) Als Standesbeamter wird regel- 
mäßig der Bürgermeister oder ein anderer Gemeindebeamter bestellt. 
Geburten sind binnen einer-Woche diesem anzumelden, Todtgeburten,
	        

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