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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 12. Die Ordnungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Melde- und Paßwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • A. Das Personenstandswesen.
  • B. Melde- und Paßwesen.
  • C. Gesinde- und Miethspolizei.
  • D. Sonntagsheiligung.
  • E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
  • F. Lotterien, Sammlungen.
  • G. Fundsachen.
  • H. Thierquälerei.
  • J. Straßenpolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

118 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Meldeamt bezw. auf den Revierbureaus anzumelden; zur Meldung 
verpflichtet ist der Vermiether des betreffenden Hauses 2c., häufig auch 
der Zugezogene 2c. selbst. Gastwirthe führen ein besonderes „Fremden- 
buch" und sind zu sofortiger Meldung verpflichtet, wenn Reisende 
ihnen verdächtig erscheinen. Das Meldeamt bezw. der Beamte des 
Revierbureaus kontrollirt auch die Erfüllung der Wehrpflicht, indem 
bei jeder Meldung eines Wehrpflichtigen dessen Militärpapiere geprüft 
werden. 
2) Auf Befolgung der Meldevorschriften hat namentlich der Revierbeamte 
zu achten. Eine scharfe Kontrolle ist erforderlich, da von dem Aufenthalte der 
Erwerb des Unterstützungswohnsitzes abhängt und sich derselbe von der Behörde 
lediglich mit Hülfe des Meldeamtes feststellen läßt. (Vergl. S. 129, § 16.) 
Ein Zwang, auf Reisen Legitimationspapiere mit sich zu führen, be- 
steht heute nicht mehr; durch telegraphische Anfrage bei der Heimaths- 
behörde läßt sich erforderlichenfalls die Persönlichkeit Jemandes sehr 
schnell einwandfrei feststellen. Auf Ansuchen wird jedoch auch heute 
noch eine „Paßkarte" ausgefertigt; für Reisen ins Ausland werden 
„Auslandsreisepässe“ ausgestellt. 
C. Gesinde= und Miethspolizei. Das Gesindever- 
hältniß ist an sich ein rein privatrechtliches wie jedes andere Arbeits- 
oder Dienstverhältniß; über Streitigkeiten zwischen Herrschaft und 
Gesinde hat daher der Richter zu entscheiden. Mit Rücksicht auf das 
öffentliche Interesse und die Nothwendigkeit, eintretende Meinungsver- 
schiedenheiten möglichst schnell zu schlichten, ist jedoch die Polizei berufen, 
bei gewissen Streitigkeiten, insbesondere soweit es sich um Aufhebung 
oder Fortsetzung des Dienstverhältnisses handelt, eine vorläufige Ent- 
scheidung zu treffen; namentlich hat sie eventuell einen entlaufenen 
Dienstboten der Herrschaft wieder zuzuführen. Jeder Dienstbote muß 
mit einem Gesindedienstbuch versehen sein. 
Ebenso ist das Miethsverhältniß ein rein privates und geht 
daher die Polizei an und für sich nichts an. Auch hier spielt aber das 
Privatverhältniß in die Oeffentlichkeit hinüber, so namentlich in größeren 
Städten bei Massenumzügen. Die Polizei ist daher ermächtigt, allge- 
meine Umzugstermine festzulegen, schreitet außerdem aber nur ein, um 
das Zurückbehaltungsrecht des Vermiethers zu sichern; jedoch auch 
hier nur in der Weise, daß sie den Vermiether, der die zurückzuhalten- 
den Sachen des Miethers an sich nehmen will, gegen Angriffe desselben 
schützt. In die Miethsstreitigkeiten selbst hat sich die Polizei nicht ein- 
zumischen. 
3) Der Vermiether ist berechtigt, für geschuldete Miethe Sachen des Miethers 
pfandweise zurückzubehalten, um ohne zuvorige Beschreitung des Klageweges die 
Erfüllung seiner Hierderung an diesen, nämlich die Miethezahlung, sicherzustellen. 
Daraus ergiebt sich, daß der Werth der zurückzubehaltenden Sachen den der 
Forderung nicht wesentlich übersteigen soll.
	        

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