Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 12. Die Ordnungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Sonntagsheiligung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • A. Das Personenstandswesen.
  • B. Melde- und Paßwesen.
  • C. Gesinde- und Miethspolizei.
  • D. Sonntagsheiligung.
  • E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
  • F. Lotterien, Sammlungen.
  • G. Fundsachen.
  • H. Thierquälerei.
  • J. Straßenpolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 2. D. Sonntagsheiligung. — E. Lustbarkeiten und Polizeistunde. 119 
D. Ssonntagsheiligung. Zur äußeren Heilighaltung der 
Sonn= und Festtage sind meist Polizeiverordnungen der Oberpräsidenten 
ergangen, die gewisse äußere Vorgänge (Fahren mit Lastwagen, öffent- 
liche Aufzüge, zum Theil auch öffentliche Lustbarkeiten rc.), die geeignet 
sind, die festliche Ruhe der Sonn= und Feiertage zu stören, bei Strafe 
verbieten. 
Ein wesentlich anderes Ziel verfolgen die Vorschriften der R. G. O. 
über die Sonntagsruhe: sie wollen in erster Linie dem Arbeiter 
Ruhe verschaffen und untersagen daher dem Fabrikanten in gewissem 
Umfange die Beschäftigung seiner Leute am Sonntage — der 
Fabrikant selbst kann natürlich arbeiten, jedoch auch nur innerhalb be- 
stimmter Grenzen; — die gleiche Ruhe soll den Angestellten im Han- 
delsgewerbe zu Theil werden: insoweit deren Beschäftigung am 
Sonntage verboten ist, wird daher auch der Verkauf in offenen Ver- 
kaufsstellen untersagt. Diese Vorschriften sind also überwiegend im 
Interesse der Angestellten erlassen und bezwecken weniger, der äußeren 
Heilighaltung Störungen fernzuhalten: wenn ich mir am Sonntag 
nachmittags 5 Uhr die Haare verschneiden lasse, wird dadurch kaum 
das öffentliche Empfinden berührt; aber der Friseurgehülfe, der diese 
Verschönerung meines äußeren Menschen vornimmt, kommt zweifellos 
„um seinen Sonntag“. Hierüber siehe später S. 143, § 17. B. 4. 
E. Lustbarkeiten und Polizeistunde. Die Vergnügungen 
von Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften sind an sich, 
wie bereits erörtert, polizeilicher Einwirkung entzogen. (Vergl. S. 71, 
§ 9. B. 1.) Dagegen ist zu öffentlichen Tanzlustbarkeiten polizeiliche 
Genehmigung erforderlich. 
Ob ein Vergnügen öffentlich oder „geschlossen“ ist, muß im 
Einzelfalle festgestellt werden; als Richtschnur mag dienen, daß bei 
einem geschlossenen Vergnügen die Theilnahme auf einen ganz be- 
stimmt bezeichneten Personenkreis beschränkt ist — nicht derart, daß 
nur gewisse, im voraus namentlich bekannte Personen zugelassen 
werden, sondern nur so, daß der Eintritt in diesen Personenkreis nicht 
Jedermann nach Belieben freisteht. Die Erhebung von Eintrittsgeld 
macht allein eine geschlossene Gesellschaft noch nicht zu einer öffentlichen. 
So ist ein Fest, das von früheren Schülern einer Lehranstalt veran- 
staltet wird, stets „geschlossen“, obschon die Personenzahl sowohl als 
auch die Namen der Theilnehmer sich vorher gar nicht übersehen lassen. 
Würde dagegen außer den früheren Schülern und deren Angehörigen 
auch jeder beliebige Andere, etwa nach Zahlung eines Eintrittsgeldes 
Zutritt haben, dann wäre das Fest ein öffentliches. Ueber Stellung 
der Polizei zur örtlichen Lustbarkeitssteuer vergl. S. 75, § 9. Anm. 11. 
4) Jugendlichen Personen ist der Besuch öffentlicher Tanzvergnügen meist 
untersagt; Schulkindern schon der selbständige Besuch von Restaurationen. Die 
betr. Wirthe werden bestraft.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment