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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Begriff des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

S. 138. 
12 Bayerisches Landtagswahlgesetz v. 9. April 1906. 
  
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung 
durch die Kammer der Abgeordneten dem Wahlprotokolle beizu- 
fügen. Soweit die Ungültigkeitserkllärung des Stimmzettels aus 
der Beschaffenheit des Umschlages abgeleitet wurde, ist auch der 
Umschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel und Unmschläge, die 
nicht nach den vorstehenden Vorschriften dem Protokolle beizufügen 
sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln 
und so lange aufzubewahren, bis die Kammer der Abgeordneten 
die Wahl endgültig geprüft hat. 
Ertikel 23. 
Ülber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches 
von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 
Artikel 24. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jerenfalls aber so zeitig 
dem Wahlkommissär mitzuteilen, daß sie spätestens im Laufe des 
dritten Tages nach dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
Artikel 25. 
Behufs Ermittlung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine in ein von 
ihm zu bestimmendes Lokal eine aus mindestens sechs und höchstens 
zwölf Wahlberechtigten des Wahlkreises bestehende Kommission zu- 
sammen. Die Verlegung des Ermittlungsgeschäftes auf einen 
späteren Tag ist nur in Notfällen zulässig. 
Eines der Mitglieder der Wahlkommission ist als Protokoll- 
führer zu bestimmen. 
Auf die Verhandlungen zur Ermittlung des Wahlergebnisses 
finden die Bestimmungen des Artikels 19 entsprechende Anwendung. 
Artikel 26. 
Durch die Wahlkommission werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Er- 
gebnisse der Wahlen zusammengestellt. 
Das Ergebnis wird verkündet und sodann durch die zu amt- 
lichen Kundmachungen dienenden Blätter bekannt gegeben. 
Über die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen,
	        

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