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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 12. Die Ordnungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • A. Das Personenstandswesen.
  • B. Melde- und Paßwesen.
  • C. Gesinde- und Miethspolizei.
  • D. Sonntagsheiligung.
  • E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
  • F. Lotterien, Sammlungen.
  • G. Fundsachen.
  • H. Thierquälerei.
  • J. Straßenpolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

120 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Der gewöhnliche Besuch von Gastwirthschaften ꝛc. ist durch die 
Polizeistunde beschränkt; diese beginnt, meist um 11 Uhr nachts, wird 
jedoch für die einzelnen Lokale verschieden von der Polizeiverwaltung 
festgesetzt, vereinzelt auch gänzlich aufgehoben. (Nachtcafé.) Nach Ein- 
tritt der Polizeistunde darf der Wirth kein Bier rc. mehr verschänken; 
die Gäste können ihr Bier, das sie einmal erhalten haben, in aller 
Ruhe austrinken, haben sich jedoch dann zu entfernen= Die Polizeistunde 
ist daher nie auf die Minute zu rechnen, 10 bis 15 Minuten sind 
zweckmäßig stets nachzulassen. 
Der Wirth, der in seinem Lokale über die Polizeistunde hinaus 
Gäste duldet, wird bestraft; hatte der Wirth oder dessen Vertreter die 
Gäste zum Fortgehen aufgefordert, dann werden auch diese bestraft, 
ebenso wenn die Aufforderung von einem Polizeibeamten ausge- 
gangen war. (§ 365 St. G. B.) 
F. Lotterien, Sammlungen. Der Staat selbst veranstaltet 
eine Lotterie und genügt damit den Bedürfnissen aller Spieler, soweit 
die Gesetze der Sittlichkeit das zulassen. Das Spielen in anderen 
Lotterien wird überflüssig, der Staat verbietet es daher, soweit es sich 
um außerpreußische Lotterien handelt, und macht innerhalb seines eigenen 
Herrschaftsbereichs die Veranstaltung jeder anderen Lotterie von seiner 
Erlaubniß abhängig. Außer dem Spielen ist auch der Verkauf von 
Loosen außerpreußischer Lotterien in Preußen, sowie die Veröffentlichung 
von Gewinnlisten derselben durch preußische Zeitungen verboten. 
Oeffentliche Sammlungen dürfen nur mit Genehmigung veran- 
staltet werden. 
G. Fundsachen. Wer eine verlorene Sache findet und an sich 
nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigenthümer oder einem sonstigen 
Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen. Kennt er diese 
Personen nicht, dann hat er, sofern die gefundene Sache mehr als drei 
Mark werth ist, den Fund unverzüglich der Polizei anzuzeigen; er 
ist ferner zur Verwahrung verpflichtet, kann jedoch auch und muß 
dies sogar bei Anordnung der Polizeibehörde die Sache an diese ab- 
geben. Wird der Eigenthümer bezw. der Verlierer nicht ermittelt, 
dann erwirbt der Finder das Eigenthum an dem Fund mit dem Ab- 
laufe eines Jahres nach der Anzeige des Fundes bei der Polizeibehörde 
und bei Sachen mit einem Werthe von unter drei Mark, deren Fund 
ja nicht anmeldepflichtig war, sobald nach dem Funde ein Jahr ver- 
strichen ist. Ist der Verlierer jedoch bekannt geworden, dann bekommt 
der Finder nur einen „Finderlohn“, d. s. 5 pCt. des Werthes bei 
Sachen von unter 300 Mark, darüber hinaus und bei Thieren da- 
gegen nur 1 pCt. (§88 965 ff. B. G. B.). Sonach tritt bei Werthen 
unter drei Mark die Polizei event. gar nicht in Thätigkeit. 
Ist die Sache in den Geschäftsräumen einer öffentlichen Behörde, 
z. B. im Wartesaale eines Gerichts, oder in den Beförderungsmitteln
	        

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