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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 12. Die Ordnungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
G. Fundsachen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • A. Das Personenstandswesen.
  • B. Melde- und Paßwesen.
  • C. Gesinde- und Miethspolizei.
  • D. Sonntagsheiligung.
  • E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
  • F. Lotterien, Sammlungen.
  • G. Fundsachen.
  • H. Thierquälerei.
  • J. Straßenpolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 12. H. Thierquälerei. — J. Straßenpolizei. 121 
einer Verkehrsanstalt, z. B. in einem Wagen der raßenbahn ge- 
funden, so ist der Fund an die Behörde bezw. die Direktion der 
Straßenbahn abzuliefern, ohne aber Anspruch auf Finderlohn zu 
begründen. 
Wer eine gefundene Sache unbefugt für sich behält, begeht eine 
Unterschlagung, sogen. „Fundunterschlagung“. 
H. Thierquälerei. Thierschutzvereine sorgen in weitgehendstem 
Maße für die Thiere: Aufstellen von Trinkgefäßen für Hunde 2c. Da- 
neben verbietet die Polizei jede Mißhandlung der Thiere: das Geschirr 
der Zugthiere darf diese nicht drücken, Hunde dürfen nur in einer 
gewissen Größe (Vorderbeine z. B. ½ m hoch) zum Ziehen benutzt werden, 
Transportwagen (Fleischerwagen) müssen so eingerichtet sein, daß das 
zu transportirende Vieh bequem stehen oder liegen kann, die Wagen 
dürfen nicht überladen sein rc. 2c. Schließlich bedroht das St. G. B. 
denjenigen mit Strafe, der öffentlich oder in Aergerniß erregender 
Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt. (8 360, 13 St. G. B.) 
J. Straßenpolizei. Die Straßenpolizei erstreckt sich auf das 
gesammte öffentliche Leben, soweit es sich auf öffentlichen Straßen und 
Plätzen abspielt; sie hat hauptsächlich für Ruhe, Reinlichkeit der Straßen 
und Regelung des Verkehrs zu sorgen; ihre Aufgaben werden erfüllt 
durch besondere Polizeiposten und Polizeipatrouillen. 
1. Ruhe. Wer ungebührlicherweise ruhestörenden Lärm erregt 
oder wer groben Unfug verübt, macht sich strafbar. (§ 360, 11 St. G. B.) 
— Namentlich bei Ruhestörungen ist, soweit diese fortgesetzt betrieben 
werden, von der polizeilichen Verwahrung der Ruhestörer umfassender 
Gebrauch zu machen. 
2. Reinlichkeit. Die Straßenreinigung hat in größeren Städten 
zweckmäßig die Gemeinde auf sich übernommen; sie übergiebt dieselbe 
gegen entsprechende Entschädigung an einen Unternehmer, an den sich 
nun die Polizei zu halten hat. In kleineren Städten haben die An- 
lieger die Reinigung zu besorgen; oft werden auch Stadtarme hierzu 
verwendet. Jedenfalls hat stets der Hausbesitzer den Schnee vom 
Trottoir zu entfernen und bei Glatteis zu streuen. 
Die Einzelheiten, insbesondere die Einrichtung von Kehrbezirken, 
Kehrtagen 2c. werden durch Lokal-Polizeiverordnungen geregelt. 
3. Verkehr. Bei außerordentlichen Vorkommnissen, großem An- 
drange #c. hat der Polizeiposten einzugreifen und den Verkehr abzu- 
lenken, nach Erforderniß auch dessen vollständige Leitung in die Hand 
zu nehmen, z. B. den einen Bürgersteig zum Zu-, den anderen zum 
Abgange zu bestimmen, Reihenbildung der Fuhrwerke anzuordnen 2c. 
Ferner hat er auf Beachtung der in jeder Stadt besonders erlassenen 
verkehrspolizeilichen Verordnungen zu achten, namentlich auf den Wagen- 
und Fahrradverkehr. (Karte, Laternel)
	        

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