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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 12. Die Ordnungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
J. Straßenpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • A. Das Personenstandswesen.
  • B. Melde- und Paßwesen.
  • C. Gesinde- und Miethspolizei.
  • D. Sonntagsheiligung.
  • E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
  • F. Lotterien, Sammlungen.
  • G. Fundsachen.
  • H. Thierquälerei.
  • J. Straßenpolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

122 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Wer übermäßig schnell fährt oder reitet oder auf öffentlichen 
Straßen oder Plätzen mit gemeiner Gefahr Pferde einfährt oder 
zureitet; wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Wasser- 
straßen das Vorbeifahren 2c. Anderer muthwillig verhindert: wer in 
Städten mit Schlitten ohne feste Deichsel oder ohne Geläute oder Schelle 
fährt; wer auf öffentlichen Wegen 2c. Gegenstände aufstellt, hinlegt oder 
liegen läßt, durch welche der freie Verkehr gehindert wird (über Bau- 
gerüste siehe S. 123, § 13), und endlich ganz allgemein: wer die zur 
Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Reinlichkeit und Ruhe auf den 
öffentlichen Straßen rc. erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird 
bestraft. (§ 366, 2 bis 4, 9 und 10 St. G. B. 
Nähere Bestimmungen ergeben die einzelnen Lokal-Polizeiver- 
ordnungen, die zum Theil die schon im St. G. B. 88 360 bis 370 
aufgestellten Vorschriften weiterführen, sie für ihren Bezirk in zweck- 
mäßige Form kleiden. Diese Polizeiverordnungen finden ihre gesetz- 
liche Grundlage außerdem im Polizeiverwaltungsgesetz vom 11. März 
1850. Trotz der Regelung zahlreicher Einzelheiten ist es aber doch 
ganz unmöglich, in einer Polizeiverordnung alle Fälle vorzusehen, die 
polizeiliches Einschreiten erheischen kannen. Darum ertheilen diese Ver- 
ordnungen dem einzelnen Exekutivbeamten unbeschränkte Vollmacht, 
die eintretendenfalls nothwendig werdenden Anordnungen selbständig zu 
treffen, — eine Ermächtigung, die übrigens schon aus § 10. II. 17 
A. L. R. hervorgeht — und verpflichten die Bürger zu unbedingtem 
Gehorsam gegenüber solchen straßenpolizeilichen Anordnungen der Unter- 
beamten. 
Zu beachten ist jedoch, daß gerade die Straßenverordnungen viel- 
fach Vorschriften enthalten, die nur für eventuelle Fälle dem Beamten 
eine sichere Handhabe zum Einschreiten bieten sollen, die daher nur 
wenn durchaus nöthig, nicht aber allein wegen ihres bloßen 
Bestehens zur Anwendung zu bringen sind. Hier wird vor Allem 
an die Vorschrift gedacht, die das Stehenbleiben mehrerer Personen auf 
dem Trottoir verbietet, und an ähnliche andere: Der Beamte würde durch- 
aus verkehrt handeln, wenn er Jeden, der nun mal mit anderen Per- 
sonen stehen bleibt, zum Weitergehen anhalten wollte. Etwas. Der- 
artiges will die Straßenordnung ja gar nicht verbieten, es kommt ihr 
nur darauf an, Verkehrsstörungen unmöglich zu machen, und nur wenn 
die Stehenbleibenden den Verkehr versperren, würden sie von dem 
Beamten zum Weitergehen aufzufordern sein, nicht aber auch, wo Ver- 
kehrsstörungen, wie z. B. in der Nacht oder auf ganz leeren Straßen, 
überhaupt ausgeschlossen sind. 
Gerade auf dem Gebiete der Straßenpolizei wird es viel von dem 
Taktgefühle des Beamten abhängen, den rechten Weg einzuschlagen; er 
vergegenwärtige sich stets, daß die polizeilichen Vorschriften nicht Selbst- 
zweck, sondern nur Mittel zum Zweck sind, daß insonderheit zahlreiche 
straßenpolizeiliche Anordnungen nicht um ihrer selbst willen ausgeführt
	        

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