Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 12. Die Ordnungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
J. Straßenpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • A. Das Personenstandswesen.
  • B. Melde- und Paßwesen.
  • C. Gesinde- und Miethspolizei.
  • D. Sonntagsheiligung.
  • E. Lustbarkeiten und Polizeistunde.
  • F. Lotterien, Sammlungen.
  • G. Fundsachen.
  • H. Thierquälerei.
  • J. Straßenpolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 13. Die Bau= und Feuerpolizei. 123 
sein wollen, sondern nur dann, wenn thatsächlich eine ungebührliche Ein- 
engung der allgemeinen Verkehrsfreiheit zu Gunsten Einzelner die 
Folge sein müßte. — Immer denke der Beamte daran, daß er nicht zum 
Chikaniren, sondern zum Schutze des Publikums auf seinem Posten steht, 
und daß der einsichtige und verständige Beamte immer willigen Gehorsam 
beim Publikum finden wird, das sich jedoch Schurigeleien nur widerwillig 
unterordnet. Und gerade zwischen Polizei und Publikum ist ein gutes 
Einvernehmen durchaus erforderlich. 
§ 13. Die Bau- und Feuerpolezei. 
Namentlich die Baupolizei hat einen ausgeprägt vorbeugenden 
Charakter: indem die Polizei die Bauausführung überwacht, verhindert 
sie leichtsinnige und mangelhafte Konstruktionen und sichert so die 
künftigen Bewohner vor Einsturz; sie verlangt für jedes Haus einen 
Zugang zur Straße, damit die Bewohner, wenn sie gefährdet sind, 
sich der Gefahr entziehen können; sie fordert zwischen zwei Häusern die 
Errichtung einer besonders starken Mauer (sogen. „Brandmauer“,, 
um das Uebergreifen einer Feuersbrunst zu erschweren; unter ihrer 
Mitwirkung wird eine bestimmte Grenze festgesetzt (sogen. „Bauflucht- 
linie"), über die Niemand hinaus bauen darf, so die Anlage regel- 
rechter Straßen und Plätze ermöglichend; sie sorgt für ein anständiges 
Aeußere, für gesunde Wohn= und Schlafräume, für Aborte und Dünger- 
gruben ꝛc. 2c. Alle diese Anforderungen werden in besonderen „Bau- 
polizei-Verordnungen“ niedergelegt. 
Jeder Bau (Neu= und Umbau) bedarf polizeilicher Genehmigung, 
vor deren Ertheilung das mit Zeichnung und Beschreibung einzu- 
reichende Baugesuch von der Behörde auch technisch geprüft wird. Die 
genaue Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften kontrollirt ein Bau- 
beamter durch eingehende Prüfung des Rohbaues, dessen Fertigstellung 
daher anzumelden ist. Später wird der vollständig fertiggestellte Bau 
nochmals abgenommen („Schluß= oder Gebrauchsabnahme“) und darf 
erst benutzt werden, sobald die Polizei das „Benutzungsattest“ ertheilt 
hat. Das geschieht jedoch erst, nachdem der fertige Bau eine Zeit lang 
ausgetrocknet ist. 
Die Exekutivbeamten haben innerhalb ihrer Reviere bezw. 
Bezirke jeden Bau in seinen einzelnen Stadien, insbesondere 
vom sicherheitspolizeilichen Standpunkte aus, aufs Genaueste zu ver- 
folgen, z. B. haben sie die Sicherheit des Baugerüstes, die Verwendung 
brauchbaren Materials, namentlich zu den Tragepfeilern, 2c. zu kon- 
trolliren. 
Wer auf der Straße ein Baugerüst aufstellen will, bedarf dazu 
besonderer Erlaubniß; der Betreffende hat Vorsorge zu treffen, daß 
vorübergehende Personen nicht von herabfallenden Steinen 2c. getroffen
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment