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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 14. Die Gesundheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Das Impfwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • A. Das Impfwesen.
  • B. Sittenkontrolle.
  • C. Arzneihandel.
  • D. Lebensmittelpolizei.
  • E. Ansteckende Krankheiten.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

126 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Anschluß an die Polizeiverwaltung. Es ist aber daran festzuhalten, 
daß die Oberleitung aller Löschanstalten der Polizei zusteht, ins- 
besondere dem Bürgermeister (Polizeipräsidenten); in Städten ohne 
Berufsfeuerwehr führt der Bürgermeister in dieser Hinsicht den Titel 
„Branddirektor“. 
Diese ganzen Verhältnisse werden durch besondere „Feuerpolizei- 
verordnungen“ geregelt; besonders wird in diesen auch über die Auf- 
bewahrung und Erhaltung der Feuerlöschgeräthschaften bestimmt. 
Zuwiderhandelnde erwartet Strafe. (88 367, s, 368, 4 bis s, 369, 6 
St. G. B.) 
Aufgabe der Kriminalpolizei ist die Ermittelung der Ent- 
stehungsursache des Feuers. 
§ 14. Die Gelsundheikspolizei. 
Auch die Gesundheitspolizei weist vielfach innige Berührungspunkte 
mit der Baupolizei auf; sie erstrebt, den Ausbruch von Krankheiten 
überhaupt zu vermeiden, und kann das zum großen Theil schon dadurch er- 
reichen, daß sie auf den Bau gesunder, lichtheller Wohnungen hält. Ferner 
sorgt sie für Reinlichkeit auf Straßen und Plätzen und nicht zuletzt 
auf den Höfen, für zweckmäßige und regelmäßige Düngerabfuhr 2c.; 
sie schafft gesundes Trinkwasser und beseitigt Uebelstände aller Art, die 
der Gesundheit gefährlich werden könnten. Dem Ausbruch ansteckender 
Krankheiten beugt sie vor durch den Impfzwang und die Sittenkontrolle, 
durch Ueberwachung des Arzneihandels und des Verkaufs von Lebens- 
mitteln; dennoch entstandene Krankheiten, namentlich soweit sie ansteckend 
sen- werden durch Absperrungsmaßregeln an weiterer Verbreitung ver- 
indert. 
A. Das Impfwesen. Durch Einimpfung von Kuhpockengift 
wird der Mensch gefeit gegen die Blattern oder „Pocken“ — eine 
Seuche, die in früheren Jahrhunderten große Verheerungen unter der 
Bevölkerung angerichtet hat. Deshalb wird heute jeder Mensch zwei- 
mal mit dieser Kuhpockenlymphe geimpft: 1. als Kind, vor Ablauf des 
auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, 2. als Schüler, in dem 
Jahre, in dem er das 12. Lebensjahr vollendet. Zur Kontrolle werden 
von der Polizeiverwaltung besondere Impflisten aufgestellt. Wegen 
Zuwiderhandlung werden im Falle 1 Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, im Falle 2 die Schulvorsteher bestraft. 
B. Sittenkontrolle. Die Gewerbsunzucht läßt sich nicht aus 
der Welt schaffen: zu allen Zeiten hat es Dirnen gegeben, und es 
wird auch für alle Zukunft Mädchen geben, die ihren Lebensunterhalt 
durch Unzucht erwerben, und Männer die den Verkehr mit solchen 
Frauenspersonen suchen.
	        

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