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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 14. Die Gesundheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Lebensmittelpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • A. Das Impfwesen.
  • B. Sittenkontrolle.
  • C. Arzneihandel.
  • D. Lebensmittelpolizei.
  • E. Ansteckende Krankheiten.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

128 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
den Geschäfts-, Lager- und Fabrikationsräumen eine förmliche Revision 
vorzunehmen, sofern der Besitzer wegen Vergehens gegen die oben er— 
wähnten Bestimmungen (Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879) zu 
einer Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist. 
Besondere Bestimmungen gelten für den Verkauf von Butter-, Käse- 
und Schmalz-Ersatzmitteln (R. Ges. vom 15. Juli 1897.) Neben 
der auf natürliche Weise aus der Milch gewonnenen Butter wird noch 
ein Ersatzmittel für diese („Margarine"“) in den Handel gebracht; 
ebenso als Ersatz für den gewöhnlichen Käse — „Margarinekäse“ 
und für das Schmalz — „Kunstspeisefett". Um das kaufende 
Publikum vor Betrug zu schützen, sind für den Verkauf dieser Artikel 
besondere Vorschriften erlassen, die es unmöglich machen sollen, daß 
z. B. einer einkaufenden Küchenfee anstatt Butter Margarine in die 
Hand gesteckt wird. Daher ist in diesen Geschäften ein entsprechendes 
Plakat anzubringen, die Fässer, Umhüllungen, ja event. die verkauften 
Stücke selbst müssen die Aufschrift bezw. die Einprägung „Margarine“ 2c. 
enthalten. 
Fabrikanten, die Margarine 2c. herstellen wollen, haben von 
dem beabsichtigten Betriebe der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und 
sind verpflichtet, revidirenden Polizeibeamten Auskunft über das Ver- 
fahren 2c. zu geben. 
1) Wegen Verletzung der Amtsverschwiegenheit in diesen Angelegenheiten 
droht das Gesetz eine besondere Strafe an. 
Die Polizeibeamten können die Fabrikationsräume jederzeit 
revidiren, die Aufbewahrungs-, Verpackungs= und Feilhaltungsräume 
jedoch nur während der Geschäftszeit. Ueber die Entnahme von Proben 
gilt das, was oben gesagt ist. 
Bezüglich des Schlachtens ist zu bemerken, daß fast allgemein 
Schlachthauszwang besteht; jedenfalls ist das Fleisch stets gleich nach 
der Schlachtung von einem Fleischbeschauer zu untersuchen. 
¾ Fleischbeschauer haben eine Prüfung abzulegen und werden dann durch 
Handschlag an Eidesstatt verpflichtet. 
E. Ansteckende Krankheiten sind von dem Familienhaupte, 
dem Hauswirth und dem Arzt sofort bei der Polizeibehörde anzuzeigen; 
der Revierbeamte hat das genau zu kontrolliren und den etwa in 
solchem Haushalte vorhandenen Schulkindern unverzüglich den Schul- 
besuch zu untersagen. Weitere Vorbengungsmaßregeln trifft die Ver- 
waltung nach gehöriger Berathung mit dem Kreisphysikus: event. 
werden die Schulen geschlossen, Märkte aufgehoben, die Abhaltung des 
Gottesdienstes untersagt, Versammlungen verboten 2c. 
§ 15. Die Detkerinärpolizei. 
Die Veterinärpolizei macht den Schutz der Thiere zum Gegenstand 
ihrer Thätigkeit, insbesondere den Schutz gegen Seuchengefahr, und wird
	        

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