Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 15. Die Veterinärpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 15. Die Veterinärpolizei. — § 16. Die Armenpolizei. 129 
deshalb auch „Viehseuchenpolizei" genannt. Auf diesem Gebiete kann 
man deutlich die in § 4, S. 16 besprochene Trennung der Polizei und 
der Wohlfahrtspflege wahrnehmen. Der Schutz der Thiere, die nur 
abwehrende Thätigkeit ist Aufgabe der Polizei, die Förderung z. B. 
der Pferdezucht durch Halten von Deckhengsten 2c. seitens des Staates 
dagegen Sache der Wohlfahrtspflege. 
Der Schutz der Thiere gegen Mißhandlung und sonstige Ueber- 
anstrengung wurde S. 121, § 12. H. erörtert, hier handelt es sich darum, 
die eigentliche. Veterinärpolizei zu betrachten, d. h. diejenigen Maßregeln, 
die der Staat ergreift, um dem Ausbruch von Seuchen unter dem 
Viehstande vorzubeugen und um die gleichwohl entstandenen zu be- 
seitigen und vor Allem an weiterem Umsichgreifen zu hindern. 
Ausbrechende Seuchen sind sofort zu melden; die Polizeibehörde 
veranlaßt thierärztliche Untersuchung, läßt das erkrankte Vieh erforder- 
lichenfalls tödten (meist gegen Entschädigung des Besitzers), achtet auf 
eine gehörige Desinfektion der von dem seuchenkranken Thiere benutzten 
Stallungen, Futtergeräthschaften 2c. und verhängt über den ganzen 
Polizeibezirk die Sperre für alles gleichartige Vieh, d. h. Thiere, die 
der Ansteckungsgefahr ausgesetzt sind, dürfen nicht durch den Seuchenort 
getrieben werden, da sich nur durch diese Absperrung eine Verbreitung 
der Seuche vermeiden läßt. Durch ein Schild an dem Orte wird die 
Sperrung bekanntgegeben. (R. Ges. vom 1. Mai 1894.) 
§ 16. Die Armenpolizei. 
Die scharfe Trennung der Polizei und Wohlfahrtspflege findet sich 
auch auf dem Gebiete des Armenrechts: die Fürsorge für Arme, die 
Unterstützung der Schwachen, Wittwen und Waisen ist Aufgabe der 
Wohlfahrtspflege; die Polizei beugt dem Ausbruch der Armuth vor 
durch Bestrafung der Trunksucht und des Landstreichens und verhindert 
ihr allzu scharfes Hervortreten in die Oeffentlichkeit durch Verbot des 
Bettelns. 
Kein Deutscher soll hungern oder frieren; daher ist die Gemeinde, 
in der er bisher gelebt, der er vielleicht in seinen guten Tagen Steuern 
gezahlt hat, verpflichtet, ihn und seine Angehörigen in Zeiten der Noth 
und im Alter zu unterstützen, sofern er einer Beihülfe bedarf. So- 
lange keine Freizügigkeit bestand, solange der Staatsunterthan bis zu 
seinem Tode an dem Orte verweilte, an dem er geboren war, da konnte 
kein Zweifel über die Unterstützungspflicht bestehen: die Heimaths- 
gemeinde hatte eben die erforderliche Beihülfe zu leisten. Heute herrscht 
aber Freizügigkeit, heute kann ein Jeder seinen Wohnsitz verlegen, so 
oft und wohin es ihm gefällt. Wollte man nun die Heimathsgemeinde 
zur Unterstützung verpflichten, dann könnte der Fall eintreten, daß eine 
Gemeinde für Jemand zahlen muß, der sich kaum in ihr aufgehalten, der 
nie zu ihren Lasten beigetragen hat. Andererseits wäre es aber auch 
Beyendorff, Der Polizeibeamte. 9
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment