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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Entstehung des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • A. Begriff des Staates.
  • B. Entstehung des Staates.
  • C. Darstellung des Staates.
  • D. Aufgaben des Staates.
  • E. Arten der Staatsthätigkeit.
  • F. Die Staatsorganisation.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

4 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
ist der „Staat“ — ein Gebilde, das existirt, aber dem Auge des 
Menschen als solches nicht sichtbar ist, eine unabhängige Herrschaft 
über ein gewisses Land und über eine Anzahl Personen. 
C. Darstellung des Staates. Dieses neue Gebilde, der 
„Staat", hat nun bestimmte Aufgaben zu erfüllen und bedarf daher 
besonderer Organe, die berufen sind, das unsichtbare Wesen „Staat“" den 
Menschenaugen sichtbar darzustellen, die unabhängige Herrschaft über 
Land und Leute nun auch thatsächlich zum Ausdruck zu bringen, sie wirk- 
lich aus zuüben. Dieses Organ kann eine einzelne Person sein, dann 
haben wir eine „Monarchie"“ und zwar eine „absolute"“, wenn diese 
einzelne Person als völlig selbständiger Herrscher erscheint, der in seinen 
Maßnahmen in keiner Weise an die Gesammtheit der Unterthanen ge- 
bunden ist (Preußen bis 1848; Rußland), oder eine „konstitutionelle 
oder verfassungsmäßige“, wenn der einzelne Herrscher in der Ver- 
tretung des unsichtbaren Staates beschränkt ist, wenn er in gewissen Fällen 
die Zustimmung der Unterthanen des Staates einzuholen hat, die diese 
Zustimmung in der Regel durch „Abgeordnete“ erklären (so die meisten 
heutigen Staaten). Geht die Vertretungsbefugniß des Staates von der 
Person, die sie einmal inne hat, auf deren Nachkommen ohne Weiteres 
über, dann handelt es sich um eine „Erbmonarchie“ (Preußen); ist 
jedoch die Vertretungsbefugniß im Todesfalle des derzeitigen Inhabers 
durch freie Wahl der Unterthanen auf einen Anderen zu übertragen, 
dann liegt eine „Wahlmonarchie“ vor. 
Wird die Herrschaft aber im Namen der Gesammtheit, des 
Volkes, von mehreren Personen ausgeübt, die zusammen einen „Rath“, 
„Senat“ oder dergl. bilden, dann liegt die eigentliche Staatsgewalt 
beim Volke und ist von diesem auf die Senatoren lediglich übertragen 
worden, und wir haben dann eine Republik. Zur äußeren Vertretung 
derselben wird ein Präsident auf bestimmte Zeit gewählt, der nun 
Vertreter des Staates „von des Volkes Gnaden“ ist, im Gegen- 
satze zum König, der aus eigenem Rechte, „von Gottes Gnaden“, 
zur Regierung berufen ist. 
D. Aufgaben des Staates. Die wichtigste aller Staats- 
aufgaben ist die Aufrechterhaltung des Friedens nach außen und im 
Innern: Jeder Staat, der sich gegen Angriffe fremder Völker sichern 
will, muß sich jederzeit bereit halten, etwaige Einfälle anderer Völker- 
schaften in sein Gebiet mit dem Schwerte abschlagen zu können, und 
bedarf daher eines schlagfertigen Heeres. Damit im eigenen Lande 
Ruhe und Frieden herrscht und die Leute sich nicht gegenseitig angreifen, 
entscheidet der Staat selbst etwaige Streitigkeiten, die unter seinen 
Unterthanen entstehen: er bildet zu diesem Zwecke eine bestimmte Recht- 
sprechung aus, bestraft aber dann, da er selbst hinreichenden Rechts-
	        

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