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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 16. Die Armenpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 16. Die Armenpolizei. — § 17. Die Gewerbepolizei. 131 
an ihn ergangenen Aufforderung der Behörde nicht thut, 
sofern aus diesem Grunde die Armenpflege eingreifen muß; 
d) denjenigen, der sein bisheriges Unterkommen augenblicklich 
verloren hat, zwingt, sich schnellstens ein neues zu ver- 
schaffen; 
. sie sichert der unterstützenden Behörde die Möglichkeit, den Armen 
zur geeigneten Arbeit heranzuziehen, diesen dadurch, wenn er durch 
Trägheit arm geworden ist, zugleich wieder an Beschäftigung 
gewöhnend,) 
indem sie denjenigen bestraft, der aus öffentlichen Armenmitteln 
unterstützt wird und sich gleichwohl aus Arbeitsscheu weigert, 
die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften ange- 
messene Arbeit zu verrichten; 
4. sie schützt die Oeffentlichkeit vor den Gefahren, die ihr durch die 
Armuth drohen, 
indem sie demjenigen Strafe in Aussicht stellt, der entweder 
selbst bettelt oder Kinder zum Betteln ausschickt oder es unter- 
läßt, diejenigen Personen vom Betteln abzuhalten, die, wie 
z. B. Mündel, seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind 
oder die, wie z. B. alte Eltern, zu seiner Hausgenossenschaft 
gehören. 
Mit Ausnahme von 2 kann neben der Strafe Ueberweisung an 
die Landespolizeibehörde eintreten und daher die Untersuchungshaft an 
sich verhängt werden. Der Polizeibeamte hat demgemäß eine Person, 
die derartige Uebertretungen begangen hat, zunächst „vorläufig fest- 
zunehmen“; der vorgesetzte Polizeioffizier wird zu prüfen haben, ob 
thatsächlich der Fluchtverdacht, der auch bei diesen Uebertretungen 
besonders nachzuweisen ist, in den Verhältnissen des Angeschuldigten 
begründet ist, und wird danach über die Fortdauer der Festnahme ent- 
scheiden. (§8§ 361, vis s und 10, 362 St. G. B.) 
Der Fluchtverdacht wäre z. B. begründet, wenn der Angeschuldigte arbeits- 
oder stellenlos ist, aber nicht ohne Weiteres dadurch, daß Ueberweisung erfolgen 
kann. Diese Möglichkeit läßt nur die Untersuchungshaft ausnahmsweise wegen 
einer Uebertretung zu, ersetzt aber nicht den Beweis des Fluchtverdachts: so 
wird ein ortsangesessener Krüppel, der gebettelt hat, selten fluchtverdächtig 
sein und hat daher in der Regel auf freiem Fuße zu bleiben. 
8 17. Die Gewerbepolizei. 
In früheren Jahrhunderten und theilweise noch bis zur Mitte 
des 19. war der Gewerbebetrieb zahlreichen Beschränkungen unter- 
  
  
*) Dieses Ziel verfolgt namentlich die Unterbringung in ein Arbeitshaus. 
(Vergl. S. 114, & 10. B.) 
9*
	        

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