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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

132 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
worfen: in vielen Fällen war zum Betriebe eines Gewerbes eine 
besondere obrigkeitliche Genehmigung (Konzession) erforderlich, nicht 
selten war zudem die selbständige Ausübung eines Gewerbes nur 
möglich bei Zugehörigkeit zur Innung (Zunft), Landbewohner und 
Frauen waren so gut wie gänzlich vom Gewerbebetriebe ausgeschlossen, 
einzelne Personen, z. B. Abdecker, hatten besondere Vorrechte (Privi- 
legien), die es Anderen unmöglich machten, den gleichen Gewerbebetrieb 
in derselben Stadt auszuüben, und die das Publikum (zuweilen auch 
nur die Hausbesitzer) verpflichteten, ausschließlich von ihnen zu kaufen 
oder — im Falle der Abdecker — das gefallene Vieh nur ihnen zu 
überlassen („Zwangs= und Bannrechte") cc. 
Alle diese Beschränkungen der großen Masse der Bürger sowie 
dementsprechend auf der anderen Seite die Bevorzugungen einzelner 
Personen vertragen sich nicht mit dem Grundsatze der „Gleich- 
berechtigung“" aller Bürger und sind daher beseitigt — in ihren 
letzten Resten durch die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund, 
die heutige Reichs-Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869. 
Diese stellte den Grundsatz der „Gewerbefreiheit“ auf, d. h. Jeder 
kann — ohne Unterschied des Geschlechtes, ohne Unterscheidung von 
Stadt= und Landbewohnern — dasjenige Gewerbe betreiben, zu dessen 
Ausübung er gerade Neigung hat, er kann kaufen und verkaufen, von 
wem und an wen es ihm gerade gefällt. 
Nur in gewissem Grade bestehen auch heute noch Beschränkungen, 
die im Folgenden zu erörtern sind; sie sind jedoch nicht mehr, wie in 
früheren Zeiten, im Interesse einzelner Personen oder einer größeren 
Klasse von Personen (Innungen, Zünfte) aufgerichtet, sondern lediglich 
zum Schutze der Gesammtheit der Staatsbürger. 
A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen. Wer mit 
seinen Waaren zu allen möglichen Leuten geht, um diesen davon 
zu verkaufen, und wer bei allen möglichen Menschen vorfragt, ob 
er von ihnen nicht etwas kaufen könne, der betreibt ein „Geschäft“ und 
zwar „im Umherziehen". War der Betreffende jedoch vorher be- 
stellt, dann liefert er im ersten Falle nur eine bestellte Waare ab und 
holt im zweiten lediglich etwas ein, das ihm bereits verkauft oder 
wenigstens zum Kaufe angeboten war; jedenfalls liegt in beiden Fällen, 
da ein Aufsuchen einer ganz bestimmten Person ausschließlich in 
Frage kommt, kein „Umherziehen“ vor. Dem Anbieten von Waaren 
zum Kaufe ist naturgemäß auch das Anbieten gewerblicher Leistungen 
(z. B. einen Kessel flicken zu wollen) und das Darbieten von theatra- 
lischen Vorstellungen (z. B. ein gewöhnliches Kasperletheater) gleich- 
zustellen, da auch hier, genau wie bei dem Waarenverkaufe, ein Aus- 
tausch von Leistung und Gegenleistung stattfindet. 
Die R. G. O. nennt einen solchen Geschäftsbetrieb „Gewerbe- 
betrieb im Umherziehen“ (Hausirhandel) und versteht darunter im
	        

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