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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

136 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
abzunehmen bereit sind. Diese beiden Thätigkeiten, das Aufsuchen 
von Bestellungen auf Waaren und das Einkaufen von Waaren 
für die Zwecke des Betriebes, gehören sonach ohne Weiteres zu den 
Geschäften eines „stehenden Gewerbebetriebes“. 
Auf diesem Standpunkte steht auch die Reichs-Gewerbeordnung; 
sie gestattet Demjenigen, der ein stehendes Gewerbe betreibt, 
persönlich oder auch durch in seinem Dienste stehende Reisende, auch 
auß erhalb seines Wohnsitzes (bezw. des Ortes, in dem das Geschäft 
sich befindet) für die Zwecke seines Gewerbebetriebes Waaren aufzu- 
kaufen und Bestellungen auf Waaren zu suchen. Jedoch darf — und 
hierin liegt der Unterschied gegenüber dem Gewerbebetriebe im Umher- 
ziehen — das Aufkaufen nur bei Kaufleuten oder solchen Per- 
sonen, welche die betreffenden Waaren produziren, oder in offenen 
Verkaufsstellen erfolgen.“) 
Ebenso darf das Aufsuchen von Waarenbestellungen, um 
unmäßige Belästigungen des Publikums durch Ueberlaufenwerden von 
Seiten dickfelliger Reisender zu verhindern, ohne vorgängige aus- 
drückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten geschehen, die mit den 
angepriesenen Waaren handeln, und bei solchen Personen, in deren 
Geschäftsbetriebe die betreffenden Waaren Verwendung finden. Nur 
diejenigen Reisenden, die mit Druckschriften, anderen Schriften und 
Bildwerken (vergl. jedoch § 56, Abs. 3 R. G. O.), mit Erzeugnissen 
der Leinen= und Wäschefabrikation und mit Nähmaschinen handeln sowie 
Weinhändler dürfen mit Rücksicht auf die allgemeine Verwerthbarkeit 
ihrer Artikel unbeschränkt Bestellungen auf ihre Waaren suchen, also 
auch ohne daß sie vorher, wie sonst nöthig, besonders aufgefordert 
worden sind, zu Privatleuten gehen. 
4) Ein Reisender, der in weitergehender Weise thätig zu sein beabsichtigt, 
insonderheit mit anderen als den vorerwähnten Artikeln auch ohne vorgängige 
Aufforderung zu Nichtkaufleuten gehen will, muß eben einen Wandergewerbe- 
schein führen. 
Kein Reisender darf seine Waaren mit sich führen, wie das beim 
Hausirhandel geschieht; jedoch kann er die aufgekauften Waaren 
gleich mit sich nehmen, aber nur, um sie nach ihrem Bestimmungsorte 
zu schaffen; auch kann er von den Waaren, auf die er Bestellungen 
suchen will, Proben und Muster mitführen. Ausschließlich die Gold- 
und Silberwaaren-Fabrikanten und = Großhändler bezw. deren 
Reisende dürfen die zu verkaufenden Waaren selbst mit sich herum- 
tragen, aber nur, um sie Personen zum Kaufe anzubieten, die selbst 
mit diesen Sachen Handel treiben, und nur sofern Absetzung der- 
selben in Stücken an diese Personen (die Wiederverkäufer) üblich ist. 
  
  
*) Ein Vorsprechen bei beliebigen anderen Leuten, ein Nachfragen von Haus 
zu Haus, würde ein Hausirhandel sein und erforderte nach A. einen Wander- 
gewerbeschein. (Vergl. S. 133, Anm. 1.)
	        

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