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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 17. B. Der stehende Gewerbebetrieb. 137 
Dieselbe Berechtigung haben unter denselben Bedingungen Taschen- 
uhren-, Bijouterie= und Schildpattwaaren-Fabrikanten und -Groß- 
händler, sowie sämmtliche Gewerbetreibende, die mit Edelsteinen, 
Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben. 
Wer in dieser Form für einen stehenden Gewerbebetrieb thätig 
sein will, bedarf einer besonderen „Legitimationskarte“, die er stets 
bei sich zu führen hat; gleichgültig ist, ob der Inhaber des Geschäfts 
persönlich oder für seine Rechnung Reisende diese Thätigkeit ent- 
falten. Diese Legitimationskarte kann ebenfalls aus gewissen Gründen 
versagt werden. (Vergl. § 44 a R. G. O.) — 
Zurückblickend stellen wir also fest, daß es einen „Gewerbebetrieb 
im Umherziehen“ und ein „stehendes Gewerbe“ giebt; ersteres ist 
der Hausirhandel außerhalb des Wohnortes, letzteres der Handel 
einer „gewerblich angesessenen“ Person innerhalb der Stadt. 
Dieser „stehende“ Gewerbebetrieb kann sich einerseits auf andere 
Ortschaften ausdehnen (Reisende) und kann andererseits innerhalb der 
Stadt in den Formen des Hausirhandels auftreten: diejenige Person, 
die eine gewerbliche Niederlassung besitzt, kann nämlich in ihrer 
Heimathsstadt auch von Haus zu Haus gehen, ihre Waaren mit sich 
führen (oder auch nur Proben davon) und auch dritte Personen in 
dieser Art verwenden (Kolporteure, Gipsfigurenhändler); kurz und gut, 
sie kann, in der Stadt „umherziehend“, kaufen und verkaufen bei wem 
und an wen es ihr gefällt. Nur ist auch innerhalb des eigenen Wohn- 
bezirkes zum hausirmäßigen Vertriebe von Druck= und sonstigen 
Schriften und Bildwerken sowie zum gewerbsmäßigen öffentlichen 
Ausrufen, Anheften oder Anschlagen derselben — nicht aber für 
Vertheilung von Stimmzetteln und Druckschriften zu Wahl- 
zwecken während der Wahlzeit — polizeiliche Erlaubniß (Legiti- 
mationsschein!) erforderlich, und es dürfen von Haus zu Haus, auf 
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen und an anderen öffentlichen 
Orten, auch innerhalb des Wohnortes, diejenigen Gegenstände nicht 
feilgeboten oder zum Weiterverkaufe angekauft werden, welche nach 
§§ 56, 56 a bis c R. G. O. vom Feilbieten und Ankauf im Umher- 
ziehen überhaupt ausgeschlossen sind. Ausgenommen hiervon und 
mithin freigegeben auch zum Vertriebe von Haus zu Haus 2c. inner- 
halb des Gemeindebezirks ist jedoch der Handel mit Bier und Wein 
in Fässern und Flaschen. 
5) Uebrigens gewährt die R. G. O. in § 42 b der Behörde die Möglichkeit, 
auch diesen „Hausirhandel“ innerhalb der Heimathsstadt von einer Erlaubniß ab- 
hängig zu machen. — Kinder unter 14 Jahren sollen auf öffentlichen Wegen, 
Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten und ohne vorgängige Be- 
stellung von Haus zu Haus Gegenstände nicht feilbieten. 
So der Betrieb innerhalb der Gemeinde; für den Betrieb 
außerhalb der Wohnsitzgemeinde wird dann getrennt, wie mehrfach 
erörtert:
	        

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