Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Der Polizeibeamte.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Der Beginn des stehenden Gewerbes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 1. Der Beginn des stehenden Gewerbes.
  • 2. Die Ausübung.
  • 3. Gewerbliches Hülfspersonal.
  • 4. Sonntagsruhe.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 17. B. Der stehende Gewerbebetrieb. 1. Beginn. 2. Ausübung. 139 
bereitungsanstalten, chemische Fabriken 2c. 2c. (vergl. § 16 R. G. O.) 
Gleiches gilt für die Anlage von Dampfkesseln. 
Einzelne Gewerbetreibende, die, wie Aerzte, *) Apotheker 2c., einer 
besonderen Vorbildung für ihren Beruf bedürfen, sind zu dessen Aus- 
übung erst befugt, nachdem sie eine Approbation erhalten haben. 
(Vergl. § 29 R. G. O.) — Auch der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes 
ist von dem Bestehen einer besonderen Berufsprüfung abhängig gemacht, 
ebenso die Thätigkeit als Hebamme und Fleischbeschauer. 
Für den Betrieb solcher Gewerbe, die bei dem Ausübenden eine 
besondere Zuverlässigkeit wünschenswerth erscheinen lassen, ist eine be- 
sondere Erlaubniß erforderlich: so für Schauspielunternehmer, Pfand- 
leiher, für den Betrieb eines „Tingeltangel“ und für Gastwirthe.) 
Bezüglich der Letzteren ist zu bemerken, daß derjenige, der Gast- 
wirthschaft, Schankwirthschaft 2c. oder auch nur den Kleinhandel mit 
Branntwein oder Spiritus betreiben will, der Erlaubniß bedarf, die 
jedoch zu versagen ist, wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß der Nachsuchende das Gewerbe zur Förderung der 
Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit 
mißbrauchen werde, oder wenn das zum Betriebe bestimmte Lokal 
wegen seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen 
nicht genügt. (Vergl. S. 124, § 13.) 
Außerdem kann in bestimmten Grenzen die Ertheilung der Kon- 
zession von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig 
gemacht werden. 
Endlich ist in gewissen Fällen zum Beginne des Gewerbes zwar 
keine besondere Genehmigung erforderlich, aber die Fortsetzung kann 
untersagt werden, sobald sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers 
herausgestellt hat; das gilt für Turn-, Tanz= und Schwimmlehrer, 
für den Trödelhandel, für Gesindevermiether und Stellenvermittler 2c. 
(vergl. § 35 R. G. O.). Auch der Kleinhandel mit Bier (Flaschen- 
bierhandel) kann untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende 
wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 8 33 
R. G. O. bestraft ist. 
Auswanderungs-Unternehmer und - Agenten bedürfen der Kon- 
zession. — 
Hier ist zu erwähnen, daß Hauslehrer, Kindergärtnerinnen 2c. 
eines Erlaubnißscheines der Regierung bedürfen (A. L. R. II. 12 88 3 ff.) Der 
Polizeibeamte übe eine entsprechende Kontrolle aus. 
2. Die Ansübung des einmal begonnenen Betriebes ist im All- 
gemeinen dem Gutdünken des Unternehmers überlassen. Wer einer 
Konzession bedurfte, hat sich natürlich an etwa aufgestellte Bedingungen 
  
*) An sich ist die Ausübung der Heilkunde Jedermann gestattet; aber als 
„Arzt“ darf sich nur bezeichnen, wer als solcher approbirt ist. 
*) Eine bloße „Speisewirthschaft“ kann ohne Weiteres betrieben werden, 
wird aber auch Bier 2rc. ausgeschänkt, dann ist Konzession erforderlich.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment