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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Ausübung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 1. Der Beginn des stehenden Gewerbes.
  • 2. Die Ausübung.
  • 3. Gewerbliches Hülfspersonal.
  • 4. Sonntagsruhe.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

140 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
zu halten. Außerdem müssen Pfandleiher, Feuerversicherungs-Agenten, 
Gesindevermiether, Auswanderungs-Agenten ꝛc. bestimmte fortlaufende 
Register über ihre Geschäftsthätigkeit führen, die der Polizeibeamte von 
Zeit zu Zeit einer Revision zu unterziehen hat. 
Die für die Allgemeinheit der Staatsbürger erlassenen Gebote 
und Verbote gelten natürlich auch für Gewerbetreibende. 
Zu erwähnen ist hier das Verbot, von einem zum Dienststande 
gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des Heeres und der Marine 
Montirungs- oder Armaturstücke zu kaufen oder zum Pfande zu 
b ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Kompagnie— 
2c. Chefs. 
Schlosser dürfen ohne Genehmigung des Inhabers einer Wohnung 
oder ohne obrigkeitliche Anweisung zu Zimmern oder Behältnissen in 
der Wohnung weder Schlüssel anfertigen, noch Schlösser an denselben 
öffnen; zur Anfertigung eines Hausschlüssels bedarf es der Genehmigung 
des Hausbesitzers bezw. dessen Vertreters, zur Verabfolgung von Nach- 
schlüsseln oder Dietrichen der Erlaubniß der Polizeibehörde. (§ 369, 1 
R. St. G. B.) 
Gewerbetreibende 2c., die in Feuer arbeiten, haben die besonderen 
polizeilichen Bestimmungen scharf zu beachten; für Herstellung, Ver- 
trieb und Besitz von Sprengstoffen bestehen besondere Einschränkungen 
(8 369, 3 R. St. G. B.). (Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884.) 
Die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrs innerhalb einer Stadt 
durch Wagen aller Art (Droschken), durch Gondeln, Sänften, Pferde 
und andere Transportmittel sowie das Gewerbe derjenigen Personen, 
die auf öffentlichen Straßen oder Plätzen 2c. ihre Dienste anbieten 
(Dienstmänner, Stiefelputzer 2c.) wird von der Polizei besonders 
geregelt. — 
Die Festsetzung des Preises zwischen Gewerbetreibenden und 
dessen Abnehmer ist grundsätzlich der freien Vereinbarung überlassen; 
nur für gewisse Gewerbe, so für Gastwirthschaften, Bäckereien und 
Droschkenbetrieb 2c. kann die Polizei „Taxen“ aufstellen, nach denen 
sich alsdann der Preis berechnet. 
3. Gewerbliches Hülfspersonal. Jeder Gewerbetreibende kann 
sein Gewerbe durch Stellvertreter ausüben lassen, die jedoch den 
Anforderungen genügen müssen, welche an den Unternehmer selbst zu 
stellen sind. Bedurfte dieser, wie z. B. der Gastwirth, einer Kon- 
zession, dann ist für den Stellvertreter eine solche jedoch nicht mehr 
erforderlich. Ebenso kann für Wittwen und minderjährige Waisen das 
Geschäft fortgeführt werden, ohne daß eine Neukonzessionirung nach- 
zusuchen wäre. 
Außerdem ist jeder Unternehmer befugt, so viele andere Personen 
als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge in seinem Betriebe zu ver- 
wenden, als er für gut befindet. Dieses Recht wird jedoch, wie folgt, 
beschränkt:
	        

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