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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gewerbliches Hülfspersonal.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 1. Der Beginn des stehenden Gewerbes.
  • 2. Die Ausübung.
  • 3. Gewerbliches Hülfspersonal.
  • 4. Sonntagsruhe.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

142 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
2 
stellung im Allgemeinen und der daraus hervorgehenden besonderen Nachgiebigkeit 
gegen jedwede Anordnung des Arbeitgebers; dann aber ist gerade diesen Personen 
— im Gegensatz zu den erwachsenen männlichen Arbeitern — die Möglichkeit er- 
schwert, sich zu verbinden (Koalition) und nun vereint event. bessere Arbeits- 
bedingungen vom Unternehmer zu fordern. Außerdem sind diese Personen aus 
Gesundheitsrücksichten wegen ihrer unvollendeten Körperentwickelung bezw. wegen 
ihrer schwächeren Körperverfassung besonderen gesundheitlichen Nachtheilen (Ueber- 
anstrengung!) ausgesetzt, die der Staat nach Kräften zu beseitigen suchen muß. 
Vereinzelt sind Frauen und jugendliche Arbeiter überhaupt von 
der Beschäftigung ausgeschlossen, insbesondere auch aus Gründen der 
Sittlichkeit. 
Ziegeleien und Chamottefabriken dürfen diese Personen in 
gewissen, besonders anstrengenden Betriebszweigen nicht verwenden. — 
Andererseits bestehen für Konservenfabriken wieder einige Erleich- 
terungen. (Bekanntmachung des Bundesraths vom 11. März 1898.) 
Diese Bestimmungen, die an und für sich nur für Fabriken 
gelten, sind vereinzelt auf Handwerk und Hausindustrie aus- 
gedehnt: 
In Bäckereien und Konditoreien ist die Arbeitszeit allge- 
mein auf 12 Stunden beschränkt, für Lehrlinge im 1. und 2. Jahre 
auf 10 bezw. 11 Stunden. (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
4. März 1896.) 
10) Vergl. Beyendorff, die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien. 
(Tabellarische Zusammenstellung; Preis 15 Pfg. Selbstverlag Staßfurt.) 
Die Beschränkungen der R. G. O. gelten im Wesentlichen auch für 
die Kleider= und Wäschekonfektion. (Kaiserliche Verordnung vom 
31. Mai 1897.) 
Im Uebrigen ist die Festsetzung der Beschäftigungszeit dem Unter- 
nehmer überlassen. 
Die Beobachtung dieser Vorschriften wird durch besondere Revisionen 
(„Fabrikrevision") kontrollirt. 
Der Beamte, der mit Vornahme einer Fabrikrevision beauftragt ist, 
hat sich zunächst an den Besitzer oder an einen oberen Beamten der Fabrik 
zu wenden, ihm von der beabsichtigten Revision Mittheilung zu machen 
und einen Führer durch die Fabrikräume zu erbitten. Zunächst lasse sich 
der Beamte zu der Stelle führen, an der die erforderlichen Aushänge 
(Arbeitsordnung, Auszüge aus den Bestimmungen über Beschäftigung 
jugendlicher und weiblicher Arbeiter und ein namentliches Verzeichniß der 
ersteren) angebracht sind;: er stelle fest, ob diese Aushänge in ordnungs- 
mäßigem Zustande sind, namentlich ob ihr Druck leserlich und der Aus- 
hängeplatz ein besonders in die Augen fallender ist, und notire sich die 
Namen der auf dem Verzeichniß angegebenen jugendlichen Arbeiter. 
Sodann lasse er sich zu der Stelle geleiten, an der jugendliche Personen 
arbeiten; er befrage diese nach Namen, Alter, Dauer (Beginn und 
Ende) ihrer Arbeitszeit, nach den Arbeitspausen und nach etwa ver-
	        

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