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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Gewerbliches Hülfspersonal.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 1. Der Beginn des stehenden Gewerbes.
  • 2. Die Ausübung.
  • 3. Gewerbliches Hülfspersonal.
  • 4. Sonntagsruhe.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 17. B. Der stehende Gewerbebetrieb. 4. Die Sonntagsruhe. 143 
richteter Sonntags= und Nachtarbeit; einzelne Personen nehme er bei- 
seite und befrage sie, ob sie irgend einen Anlaß zu besonderen Klagen 
haben; über alle Wahrnehmungen mache er sich entsprechende Notizen. 
Nachdem er in dieser Weise alle in der Nachweisung angegebenen 
jugendlichen Arbeiter befragt hat, begebe er sich zu der Stätte der 
Frauenarbeit. Die Frauen sind zu befragen nach der Dauer (Anfang 
und Ende) der Arbeitszeit und der Pausen, namentlich für die Vor- 
abende der Sonn= und Festtage, dann, ob die Betreffende auf ihren 
Antrag die verlängerte Mittagspause erhält, ob sie in letzter Zeit ge- 
boren hat und die für diesen Fall bestehenden Gesetzesvorschriften 
beachtet sind. Endlich suche der Beamte durch Nachfrage die Zahl der 
Minderzjährigen d. h. der unter 21 Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen 
zu ermitteln; er halte zu diesem Behufe alle ihm begegnenden Personen 
jugendlichen Aussehens an, um ihr Alter festzustellen, und richte an 
jede Gruppe von Arbeitern, an der er vorübergeht, eine entsprechende 
Anfrage — übrigens ein Verfahren, durch das zugleich die Richtigkeit 
des aushängenden Namensverzeichnisses geprüft werden kann. Mit 
diesen thatsächlichen Feststellungen begebe er sich dann in die Geschäfts- 
räume der Fabrik und lasse sich aus der Lohnliste, dem Mitglieder- 
verzeichniß der Krankenkasse oder ähnlichen Zusammenstellungen die 
Gesammtzahl der Arbeiter überhaupt angeben, danach die der 
Minderjährigen und von diesen wiederum die der jugendlichen, 
d. h. unter 16 Jahre alten — stets nach Geschlechtern getrennt. 
Mit diesen Mittheilungen vergleiche er seine eigenen Feststellungen 
und bringe etwaige Differenzen zur Sprache. Schließlich lasse 
er sich die Arbeitsbücher vorzeigen; er prüfe, ob für jeden Minder- 
jährigen ein solches vorhanden und ob die vorgeschriebene Eintragung 
über Beginn der Beschäftigung bewirkt ist; beim Antreffen unbrauchbar 
gewordener Arbeitsbücher ordne er deren Umtausch an. Je nach Befehl 
des Vorgesetzten ist über die Revision mehr oder weniger eingehend 
Bericht zu erstatten; festgestellte Uebertretungen seitens des Fabrik- 
besitzers oder seiner Beamten sind zur Strafanzeige zu bringen. 
4. Die Sonntagsruhe will auch dem Arbeiter und den anderen 
Angestellten in Industrie und Handel einen regelmäßigen Ruhetag 
sichern. Für Menschen, die fortgesetzt angestrengt arbeiten müssen, ist 
schon aus Gesundheitsrücksichten ein regelmäßiger Ruhetag unbedingt 
erforderlich. Vereinzelte Versuche, namentlich in der französischen Revo- 
lution, die allgemeine Ruhe für einen späteren Termin als den heute 
üblichen einzuführen. sind fortgesetzt gescheitert, man hat sich immer 
wieder genöthigt gesehen, zu der alten Einrichtung der mosaischen Gesetz- 
gebung zurückzukehren, die in richtiger Würdigung menschlicher Arbeits- 
fähigkeit jeden siebenten Tag als Ruhetag bestimmte. Diese Ein- 
theilung hat sich durchaus bewährt — nur war gerade für die arbeitenden 
Klassen bis vor nicht zu ferner Zeit selten von einer regelmäßigen Ruhe
	        

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