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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 17. Die Gewerbepolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Der stehende Gewerbebetrieb.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Sonntagsruhe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • A. Der Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • B. Der stehende Gewerbebetrieb.
  • 1. Der Beginn des stehenden Gewerbes.
  • 2. Die Ausübung.
  • 3. Gewerbliches Hülfspersonal.
  • 4. Sonntagsruhe.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

146 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
mit Backwaaren, Konditorwaaren, mit Milch außer den sonstigen fünf 
Stunden schon von 5 Uhr morgens ab und eventuell noch während 
einer Nachmittagsstunde (vielfach von 3 bis 4) zugelassen. 
12) Die in dieser Weise beschäftigten Personen sind dafür an Wochentagen 
entsprechend freizulassen. 
Endlich ist von dem grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung und 
des Verkaufes am ersten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertage 
insofern eine Ausnahme zugelassen, als der Handel mit denijenigen 
Waaren, wenn auch nur für beschränkte Zeit, allgemein zugelassen wird, 
die für die menschliche Bedürfnißbefriedigung nicht gut zu entbehren 
sind. Freigegeben ist auch für diese Tage: 
1. die Zeitungsexpedition wie sonst, also von 4 bis 9 Uhr 
morgens; 
2. das Hausiren mit Milch von 5 bis 9 Uhr morgens; 
3. der Handel mit Backwaaren, Konditorwaaren, Fleisch, Wurst, 
Vorkost und Milch von 5 bis 12 Uhr vormittags unter Freilassung 
von zwei Stunden für den Gottesdienst (z. B. 5 bis 9 und 11 bis 12); 
4. der Handel mit Kolonialwaaren, Blumen, Tabak, Cigarren, 
Bier und Wein für zwei Stunden, jedoch nicht während des Gottesdienstes 
und nicht nach 12 Uhr (z. B. 8 bis 9 und 11 bis 12). — 
Besonders zu erwähnen ist, daß Automaten den offenen Ver- 
kaufsstellen gleich geachtet werden, daher während der verbotenen Stunden 
nicht ausgestellt werden dürfen. 
Zu erinnern ist nochmals daran, daß der Hausirhandel am 
Sonntage gänzlich verboten ist. 
Ueber die verschiedene Natur dieser Vorschriften und der in 
8§ 12. D, S. 119 erörterten vergl. die dortigen Ausführungen. 
§* 18. Die Derlsicherungspolizei. 
Eine „Versicherung“ ist ein Vertrag zwischen zwei Parteien — in 
der Regel zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft — in 
welchem die eine sich zur Zahlung gewisser „Prämien“ verpflichtet und die 
andere als Entgelt dafür diejenigen Nachtheile oder besonderen Geldaus- 
gaben auf sich übernimmt, die dem Versicherten bezw. dessen Erben aus ge- 
wissen Ereignissen entstehen können: so giebt es Lebens-, Hagel-, Militär-, 
Ausstattungs= 2c. Versicherungen. Wer derartige Versicherungsanstalten 
gründen will, bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten. 
(Vergl. § 360, 9 St. G. B.) Im Uebrigen ist der Inhalt dieser Ver- 
träge zwischen den betheiligten Personen festzustellen. 
Abgesehen von den auf S. 5, § 1 Anm. 3 bereits erörterten Ver- 
sicherungen, greift die Polizei nur ein auf dem Gebiete der Feuer ver- 
sicherung. Jeder Agent und Unteragent hat die Uebernahme der Agentur
	        

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