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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 18. Die Versicherungspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

8 18. Die Versicherungspolizei. — 8 19. Die Marktpolizei. 147 
der Polizei anzuzeigen und seine Geschäftsbücher auf Erfordern zur Ein— 
sicht vorzulegen. Ueber die Mitwirkung der Polizei bei Abschluß der 
Versicherungen und bei Auszahlung von Brandentschädigungsgeldern vergl. 
S. 64, § 7. A. 1; ehe die Polizei ihre Erklärung nicht abgegeben hat, 
darf weder die Versicherungspolice ausgehändigt, noch dürfen Brand- 
entschädigungsgelder gezahlt werden. 
§ 19. Die Marhktpolizei. 
Der Verkauf der Waaren findet häufig in der Weise statt, daß 
die Händler ihre Produkte in größerer Menge auf einen größeren Platz 
zusammenbringen, auf dem sich dann die Käufer einfinden und nun 
erwerben, was ihnen gerade gefällt. Einen derartigen Umsatz nennt 
man „Markt“ — ein Wort, mit dem man aber auch den Platz be- 
zeichnet, auf dem der Markt abgehalten wird (Marktplatz))). Diese 
Märkte treten auf als Wochen= und Jahrmärkte und als Messen, deren 
Zahl von der Behörde festgesetzt wird. 
Der Verkauf auf dem Markte ist Jedermann freigegeben; für den 
Platz, den der Einzelne angewiesen erhält, hat er dem Besitzer (meist 
der Stadt) eine Platzgebühr zu entrichten. 
Auf dem Wochenmarkt dürfen nur feilgehalten werden:) 
1. rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs; 
2. Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land= und Forstwirth-- 
schaft, dem Garten= und Obstbau oder der Fischerei in unmittelbarer 
Verbindung steht, oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der 
Gegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird, mit Aus- 
schluß der geistigen Getränke; 
3. frische Lebensmittel aller Art. 
Weitere Gegenstände können von der Behörde für den Wochen- 
marktverkehr freigegeben werden. 
Für Jahrmärkte kommt außerdem hinzu das Feilhalten von Ver- 
zehrungsgegenständen und Fabrikaten aller Art; für den Verkauf von 
geistigen Getränken zum Genuß auf der Stelle bedarf es jedoch der 
besonderen Genehmigung der Ortspolizeibehörde. 
Alle weiteren Verhältnisse werden nach den örtlichen Bedürfnissen 
von der Polizeiverwaltung durch besondere „Marktordnungen“ 
geregelt. 
Für statistische Nachweisungen (vergl. S. 64, § 7. A. 1 und Anm 5. 
ebenda) hat der Marktmeister (meist ein Polizeibeamter) den ver- 
  
*) In größeren Städten sind für den Wochenmarktsverkehr besondere 
„Markthallen“ errichtet. 
*) Diese Beschränkungen liegen im Interesse der Stadtbewohner, die ein 
„stehendes Gewerbe“ betreiben. 
107
	        

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