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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 19. Die Marktpolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

148 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
langten und den thatsächlich gezahlten Preis für die verschiedensten 
Waaren zu notiren. Diese Feststellungen sind namentlich zu Beginn, 
gegen Mitte und gegen Ende des Marktes vorzunehmen. 
§ 20. Die Maß- und Gewichtspolizei. 
An und für sich kann Jemand kaufen, wie er es für gut befindet: 
er kann Gerste nach Körben, nach Kisten 2c., er kann Bier in Flaschen, 
Fässern und Gläsern kaufen; kurz es kann Jeder bei einem Kauf- 
geschäft ein Maß oder Gewicht zu Grunde legen, welches ihm am 
besten paßt. Durch Nachwiegen nach Empfang der Waare stellt er 
fest, ob den aufgestellten Bedingungen entsprechend geliefert ist. 
Für den öffentlichen Verkehr aber ist es von großer Wichtigkeit, 
wenn, ähnlich den Münzen (vergl. S. 88, II. 1. b § 10. A.) ein Maß 
und ein Gewicht feststeht, nach dem jeder einzelne Mensch ohne Weiteres 
kaufen kann. In diesem Sinne haben wir als Maßeinheit für Längen- 
maße das Meter (m). für Flächenmaße das Quadratmeter (am), 
für Körper= und Hohlmaße das Liter (I) und als Gewichtseinheit das 
Kilogramm (kg). Auf diese Einheiten sind sämmtliche Maße und 
Gewichte im öffentlichen Verkehr zurückzuführen (halbe, viertel 2c. Liter 
und Kilogramme); ihr Verhältniß zur Grundeinheit wird von einem 
Aichamt festgestellt und auf das Gewicht bezw. Maß durch Stempe- 
lung eingetragen. Solche Maße und Gewichte nennt man „geaichte“. 
Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlichen Verkehr müssen 
ausschließlich geaichte Maße und Gewichte verwendet werden: so darf 
eine Marktfrau Kirschen nur unter Benutzung eines geeichten Liter- 
maßes verkaufen. 
Außer auf die Maße, Gewichte und Wagen erstreckt sich der 
Aichzwang u. A. auf die Fässer, in denen Wein zum Verkauf kommt, 
und auf die Gasmesser, nach denen die Vergütung für den Verbrauch 
von Leuchtgas bestimmt wird. (Maß= und Gewichtsordnung vom 
17. August 1868 mit ihren Ergänzungen durch R. Ges. vom 10. März 
1870, 7. Dezember 1873, 11. Juli 1884 und 26. April 1893.) 
Gast= und Schankwirthe sind verpflichtet, bei Verabfolgung von 
Wein, Obstwein, Most und Bier in ihren Wirthschaften nur solche 
Schankgefäße zu benutzen, die den Rauminhalt durch einen Füllstrich 
nach Litermaß richtig bezeichnen, so daß also ein ½/10 Glas thatsächlich 
bis zu seinem Strich ½/10 Liter fassen muß. Für diese Bezeichnung 
sind auch nur solche Maßgrößen zu verwenden, die vom Liter auf- 
wärts durch Stufen von ½ Liter (also 1½, 2, 2½ 1 2c.), vom Liter 
abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet werden 
(also 0,3, 0,5, 0,8 2c. 1) oder auch solche, die gleich einem viertel Liter 
(/1) sind.)) Diese Gläser selbst brauchen zwar nicht geaicht zu sein 
*) Beträgt der Inhalt des Glases 1 oder ½ Liter, dann ist der Füllstrich, 
nicht nothwendig. 
 
	        

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