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Der Polizeibeamte.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 1. Der Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Aufgaben des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • A. Begriff des Staates.
  • B. Entstehung des Staates.
  • C. Darstellung des Staates.
  • D. Aufgaben des Staates.
  • E. Arten der Staatsthätigkeit.
  • F. Die Staatsorganisation.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

6 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
auch eine der höchsten Aufgaben jedes Gemeinwesens, welches auf den 
sittlichen Fundamenten des christlichen Volkslebens steht. . Dieser 
Schutz wird gewährt durch Versicherungen, die der Staat als „Zwangs= 
versicherung“ anordnet, und deren genaue Durchführung er scharf kontrollirt. 
1. Die Unfallversicherung gewährt während der Dauer einer durch einen 
Betriebsunfall verursachten Erwerbsunfähigkeit eine Rente sowie freie ärztliche 
Behandlung rc., jedoch erst von der 13. Woche ab, bis dahin hat die Kranken- 
versicherung (2.) einzutreten. Für den Todesfall gewährt sie Beerdigungskosten 
und den Hinterbliebenen eine Rente. Die Mittel werden von den Unternehmern 
allein aufgebracht; diese werden für einen bestimmten Bezirk und für ein be- 
stimmtes Gewerbe zu „Berufsgenossenschaften“ vereinigt, die nun die Renten 
auszahlen und die erforderlichen Beträge gleichmäßig auf ihre Mitglieder vertheilen. 
R. Ges. 6. VII. 84. 
2. Die Krankenversicherung schützt den Kranken und dessen Familie 
vor Noth, gewährt deshalb während der Dauer der Erwerbsunfähigkeit ein be- 
stimmtes Krankengeld, außerdem aber freie ärztliche Behandlung, freie Medizin, 
event. Beerdigungskosten 2c. Die Mittel werden aufgebracht durch Beiträge, die 
der Arbeiter zu 2/8, der Arbeitgeber zu ½ zu leisten hat, und die durch besondere 
„Krankenkassen“ verwaltet werden. R. Ges. 15. VI. 83 bezw. 10. IV. 92. 
3. Die Alters= und Invaliditätsversicherung schützt die Versicherten 
gegen Noth, welche die verminderte Erwerbsfähigkeit des Alters mit sich bringt 
(vom 70. Jahre ab), oder die durch Erwerbsunfähigkeit verursacht wird, die nicht 
durch Betriebsunfälle (s. Nr. 1), sondern durch andere Ursachen (Gebrechlichkeit rc.) 
veranlaßt ist. Dieser Schutz gegen die sonst unvermeidlich eintretende Noth wird 
durch Zahlung von Alters= bezw. Invalidenrenten gewährt, die eine verschiedene 
Höhe haben, je nach der Höhe der geleisteten Beiträge und der Zahl der Beitrags- 
jahre. Die Mittel werden aufgebracht durch Zuschüsse des Reichs zu jeder Rente 
und durch Beiträge, deren Höhe sich nach dem Arbeitsverdienst richtet, die von 
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Theilen zu tragen und durch Klebung 
von je einer Versicherungsmarke für jede Woche bei der jedesmaligen Lohnzahlung 
zu entrichten sind. — Diese Geschäfte sind von den für jede Provinz gebildeten 
„Versicherungsanstalten“ zu führen. R. Ges. 22. VI. 89. bezw. 13. VII. 99. 
Im Falle 1 und 3 zahlt die Post die Renten an die Berechtigten vorschuß- 
weise aus und empfängt ihre Auslagen später von den betreffenden Versicherungs- 
anstalten bezw. Berufsgenossenschaften zurück. Auf den Quittungen der Renten- 
empfänger ist von der Behörde die Unterschrift zu beglaubigen, sowie zu bescheinigen, 
daß die Berechtigten sich an dem Ersten des betreffenden Monats noch am Leben 
befunden haben. 
4) Zur Förderung der Wohlfahrt übernimmt der Staat auch häufig Auf- 
aben, die zwar an sich (wie die Beförderung von Briefen) Privatangelegen- 
heiten sind, deren Erfüllung jedoch im Interesse der Gesammtheit liegt und 
häufig von dem Einzelnen überhaupt nicht besorgt werden könnte: Einrichtungen 
wie Post, Eisenbahn crc. dienen in erster Linie der öffentlichen Wohlfahrt 
und werden aus diesem Grunde vom Staate betrieben. Gleichzeitig zieht der 
Staat daraus aber Einnahmen; solche sind für ihn unbedingt erforderlich, 
wenn er seine Aufgaben durchführen will. Preußen erhält seine Einnahmen: 
1. aus Grundbesitz comären, Forsten), 2. aus Gewerbebetrieb (Bergwerke, König- 
liche Porzellanmanufaktur, Eisenbahnen 2c.) — aus diesen beiden Erwerbsquellen 
wird der Hauptbedarf gedeckt —, 3. aus Zuwendungen des Deutschen Reichs, 
das seinerseits die indirekten Steuern (Zölle und Verbrauchsabgaben von Tabak, 
Bier, Branntwein, Salz und Zucker) für sich genommen hat, 4. aus Steuern 
seiner Unterthanen: die beiden Hauptsteuern sind gegenwärtig die Einkommen- 
und die Ergänzungssteuer; erstere wird vom Jahreseinkommen erhoben in bestimmt 
steigenden Sätzen je nach dessen Höhe und beginnt bei 900 Mark,; letztere trifft das 
Kapital (das Vermögen), dessen Steuerpflicht bei 6000 Mark beginnt. 
  
  
 
	        

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