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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

150 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
schaftlichen Grundstücke antreffen, um sich den Ersatz des Schadens zu 
sichern, den der Betroffene auf dem Grundstücke angerichtet hat. Ins- 
besondere kann auch Vieh, das auf einem fremden Grundstücke weidend 
betroffen wird und ein Gespann bei unbefugtem Fahreh über fremde 
Grundstücke — mit Ausnahme von Postfuhrwerken — gepfändet werden 
und zwar, außer durch die oben genannten Personen, auch durch die 
Aufsichts-, Dienst= und Arbeitsleute, sowie durch die Familienangehörigen 
des Geschädigten. Widerstand gegen diese Personen wird bestraft. 
(Preußisches Feld= und Forstpolizei-Gesetz vom 1. April 1880. Vergl. 
auch § 117 St. G. B.) 
§ 22. Die Jagd- und Fischereipoligei. 
Um der gänzlichen Vernichtung des Wildes und der Fische vorzu- 
beugen, ist die Ausübung der Jagd und des Fischfanges beschränkt. 
Bezüglich der Jagd ist zu bemerken, daß für jedes Wild eine be- 
stimmte Schonzeit festgesetzt ist, während deren es nicht geschossen 
werden darf. Im Uebrigen kann auf § 10 Anm. 21, S. 110 verwiesen 
werden; hier ist nur zu erwähnen, daß auch schon derjenige bestraft 
wird, der ohne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden 
Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Gebrauche be- 
stimmten Weges, wenn auch nicht jagend, so doch zur Jagd ausgerüstet 
betroffen wird. Gleichfalls wird bestraft, wer unbefugt Eier oder 
Junge von jagdbarem Federwild oder von Singvögeln ausnimmt. 
(§ 368, 10 und 11 St. G. B.) 
Ebenso ist die Fischerei beschränkt; berechtigt ist in der Regel die 
Gemeinde, die aber wieder verpachtet. Wer den Fischfang ausüben 
will, ohne persönlich „berechtigt“ zu sein, bedarf eines Erlaubnißscheines 
der Polizei, den er stets bei sich zu führen hat.?) 
Wer unberechtigt fischt oder krebst, wird bestraft; die Strafe erhöht 
sich, wenn das zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung 
schädlicher oder explodirender Stoffe geschehen ist. (88 370, 4, 296 St. 
G. B.) Ebenso werden Ausländer bestraft, die in deutschen Küsten- 
gewässern unbefugt fischen. 
§ 23. Die Wegepolizei. 
Die Wegepolizei hat für ordnungsmäßige Unterhaltung der Wege 
zu sorgen und denjenigen, der dazu verpflichtet ist (meist die Gemeinde), 
anzuhalten, etwaige Schäden schleunigst ausbessern zu lassen. Diese 
Aufforderung erfolgt jedoch durch die Behörde; der Beamte hat sich 
darauf zu beschränken, Anzeige zu erstatten. 
  
*) Die Fischerei-Berechtigung einer Privatperson kann abgelöst werden.
	        

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