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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

152 II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit. 
Beherrschung erst zur rechtlichen macht.“ (Ohne das Bewußtsein 
von der rechtlichen Grundlage, von dem Rechtssatze, der ihn zum 
Handeln ermächtigt, ist, wie bereits des Oefteren hervorgehoben, der 
Polizeibeamte nicht befähigt, den Willen des Staates auszuüben; er 
handelt ohne diese Kenntniß nicht im Sinne des Staates, nicht als 
Organ desselben, sondern als ein Mensch, der sich anmaßt, daß die 
Anordnungen, die gerade er trifft, gut und zweckmäßig seien und sich 
in Uebereinstimmung mit dem Willen des Staates befänden — was in 
manchen Fällen, keineswegs aber immer zutreffen wird. Ein Beamter 
kann eben den Willen des Staates nur ausführen, wenn er diesen 
Willen kennt, und dieser Wille ist allein das Gesetz.) „Darum ist 
gerade hier“, fährt Lasson fort, „das Gegengewicht von besonderer 
Wichtigkeit, das (in Gesetz und Verfassung) die freie Verfügungsmacht 
(der Polizei) beim Rechte festhält (indem ungesetzliche Anordnungen 
der Behörde für ungültig erklärt werden) und sie davor bewahrt, in 
Willkür auszuarten.“ (Es muß daher eine Gesetzesschranke für die 
Polizei errichtet werden, die, wie § 10. II. 17 A. L. R.7) ihre Thätig- 
keit genau umgrenzt und bei deren Verletzung seitens der Polizei die 
Verbindlichkeit zum Gehorsam gegen deren Anordnungen aufhört.) 
„Das Gebiet der Polizei freilich läßt sich nicht einengen; es umfaßt 
nichts weniger als Alles: aber ihre Thätigkeit auf allen Gebieten 
nimmt eine immer weniger aufdringliche Form an. Die wachsame 
Fürsorge bleibt wohl bestehen, aber erst in zweiter Linie; in erster 
inie soll die eigene Fürsorge der Bürger und ihrer Vereinigungen 
thätig sein (z. B. Feuerwehren). Die Polizei beschränkt sich mehr und 
mehr auf eine bloß kontrollirende Thätigkeit, je mehr die Menschen 
lernen, die nöthige Polizeis selbst an sich und ihren Verhältnissen zu 
üben. Damit wird der ausdrückliche Eingriff der Polizei auf den 
Nothfall beschränkt; sie macht sich hier zwar energischer, aber dafür 
im Allgemeinen auch seltener geltend. 
So sorgt denn die Polizei zunächst für die Sicherheit des Staates 
selber als hohe, politische Polizei (hier „Staatssicherheits- 
polizeic genannt). Sie spürt die Gefahren auf, die den Staat be- 
drohen könnten; sie hindert das Komplot und den Aufruhr: sie beauf- 
sichtigt die Vereine, Verbindungen und Versammlungen, die Presse und 
das gesprochene Wort, und wo es nöthig wird, greift sie zu den 
schärfsten Mitteln der Vorbeugung und der Sühne mit Standrecht und 
Belagerungszustand. Die Polizei sorgt zweitens für die Sicherheit der 
Einzelnen innerhalb des Staates (o'niedere Polizeic). Sie verhütet 
das Verbrechen und Vergehen, bewacht, wo keine Wachsamkeit des 
Einzelnen ausreicht, Leben, Freiheit und Eigenthum Aller; sie beseitigt 
die Hemmnisse des Verkehrs, den Schmutz und den gefallenen Schnee, 
wendet die Gefahren ab, die von den Elementen (Wasser, Feuer 2c.) 
— —— — —— 
*) Vergl. S. 18, § 4. B.
	        

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