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Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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fullscreen: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Anlagen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Muster 1.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Inhalt.
  • Einleitung.
  • A. Verfassungsrecht.
  • Abschnitt I. Die Monarchie.
  • Abschnitt II. Das Herzogtum und die Untertanen.
  • Abschnitt III. Die Volksvertretung.
  • Abschnitt IV. Die Wirksamkeit des Staates.
  • B. Verwaltungsrecht.
  • Abschnitt I. Das Beamtenrecht.
  • 1. Der Aufbau der Landesbehörden.
  • 2. Die Stadt- und Landgemeinden.
  • 3. Die Kreiskommunalverbände.
  • 4. Standesvertretungen.
  • 5. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • 6. Die Beamtenwitwen- und Waisenversorgung.
  • Abschnitt II. Der Rechtsschutz.
  • Abschnitt III. Die Landesverwaltung.
  • Abschnitt IV. Die Finanzverwaltung.
  • Abschnitt V. Die Verwaltung der geistlichen und Schul-Angelegenheiten.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

48 B. Verwaltungsrecht. 
richten!, zum Antrage auf Gemeinheitsteilungen und Ab- 
lösungen, zu Veränderungen des Stadtbezirks, soweit sie 
nicht durch Gesetz erfolgen, zur Anstellung, Versetzung 
in den Ruhestand oder Entlassung von Hilfsbeamten 
und Gemeindedienern, sowie zur Übernahme von Neben- 
geschäften seitens besoldeter Mitglieder des Stadt- 
magistrats. 
Die Stadtverordneten entscheiden, ohne daß es 
auf das Einverständnis des Stadtmagistrats ankommt, 
über den Erlaß rückständiger Steuern und anderer Ge- 
meindeabgaben sowie über die Zulässigkeit der Ablehnung 
oder Niederlegung des Amts eines unbesoldeten Magi- 
stratsmitglieds oder eines Stadtverordneten und über die 
Feststellung der deshalb zu verhängenden Strafen. Gegen 
die Entscheidung steht binnen 14 Tagen Beschwerde an 
die vereinigte Versammlung frei. Die Stadtverordneten 
haben sich über Anfragen des Magistrats in städtischen 
Angelegenheiten gutachtlich zu äußern, und es steht 
hnen das Recht zu, Eingaben entgegenzunehmen, zur 
Förderung der Wohlfahrt der Stadt und ihrer Gemeinde- 
genossen Anträge zu stellen und dem Stadtmagistrat zur 
Zustimmungund Ausführung vorzulegen. Ausführende 
Gewalt steht den Stadtverordneten nicht zu. Sie wählen 
jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der nach 
Bedarf die Versammlungen beruft. Diese sind in der 
Regel öffentlich, es kann jedoch auf Antrag des Stadt- 
magistrats oder dreier Stadtverordneten nach geheimer 
Beratung für besondere Fälle die Öffentlichkeit aus- 
geschlossen werden. Die Einzelheiten über die zur Vor- 
bereitung der Verhandlungen zu bildenden Ausschüsse 
(Kommissionen), über die Form der Beratungen und Ab- 
stimmungen, über die Abfassung der Sitzungsberichte 
u. dgl. sind den Satzungen vorbehalten. 
Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung 
einzelner Geschäftszweige oder auch zur Erledigung ein- 
  
‚Vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor Schieds- 
gerichten u. dgl. ist das Einverständnis der Stadtver- 
ordneten nicht nötig. Der Rechnungsführer der Stadt- 
kasse kann Rückstände von Pacht-, Schuldenzinsen u. dgl. 
ohne weitere Vollmacht einklagen, auch bei Einziehung 
von Forderungen der wirtschaftlichen Gemeindeanstalten 
bedarf es nicht der Zustimmung der Stadtverordneten.
	        

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