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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Der Preußische Staat.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • A. Der Preußische Staat.
  • B. Das Deutsche Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

10 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
Länder vereinigt wurden, die heute das Königreich Preußen bilden. Die 
ersten Markgrafen richteten ihre Herrschaft im Kampf gegen den wider- 
spenstigen Adel (Quitzow, Köckeritz, Lüderitz 2c.) und die Städte auf und 
waren nach deren Niederwerfung unumschränkte Herren in ihrem Ge- 
biete, lediglich dem Deutschen Kaiser unterstellt. Allmählich lockerte sich 
die Verbindung mit diesem; wie die anderen deutschen Fürsten, wurden 
auch die brandenburgischen Kurfürsten nach oben unabhängig, mußten 
jedoch nach und nach ihren Landesunterthanen, besonders den sogenannten 
„Ständen" (d. h. Vertretungen des Adels, der Städte und des flachen 
Landes), eine gewisse Betheiligung an der Regierung, vor Allem bei der 
Steuerbewilligung, zugestehen. Dieses auch in Brandenburg nach und 
nach üblich gewordene Mitregiment der Stände wurde zum Theil schon 
vom Großen Kurfürsten (1640 bis 1688) beseitigt, weiter aufgehoben 
aber von dessen Sohn, König Friedrich I., und gänzlich unterdrückt 
durch Friedrich Wilhelm I. Unter diesem und seinen Nachfolgern war 
Preußen ein absolutes Königthum: Der König war der alleinige 
Herrscher, den Unterthanen stand keinerlei Betheiligung an der Staats- 
regierung zu. Darauf abzielende Bestrebungen des Volkes zeigen sich 
seit Beginn des 19. Jahrhunderts, besonders nach den Befreiungskriegen, 
führten jedoch erst 1848 zum Erfolge: am 5. Dezember 1848 erließ 
Friedrich Wilhelm IV. zwar infolge der Aufstände, an sich aber doch 
aus eigenem Antriebe eine Verfassung.*) Diese Verfassung wurde 
nun mit einer Versammlung von Volksvertretern, die auf Grund eines 
vom Könige erlassenen Wahlgesetzes berufen wurden, berathen, zum Theil 
abgeändert und sodann endgültig als „Verfassungsurkunde für den 
preußischen Staat“ am 31. Januar 1850 publizirt. In dieser Ver- 
fassung wurde für gewisse Akte der Regierung die Betheiligung des 
Volkes durch Abgeordnete garantirt. 
Die Rechtslage ist heute folgende: Inhaber der Herrschaft ist 
allein der König, nicht etwa das gesammte Volk, und zwar nach wie 
vor völlig unabhängig; nur für gewisse, in der Verfassungsurkunde 
namentlich aufgezählte Fälle, die allerdings recht zahlreich sind, ist er 
an die Zustimmung des Landtages gebunden, so daß in diesen Fragen 
weder der König allein, noch auch der Landtag allein etwas unter- 
nehmen können. Willensübereinstimmung Beider ist erforderlich, wenn 
in solchen Fällen eine Aeußerung der Staatsgewalt vorliegen soll. 
Diese Uebereinstimmung wird stets erfordert bei Gesetzen, Anleihen 2c.; 
in allen anderen, in der Verfassungsurkunde nicht erwähnten Fällen, 
besonders dem Militär gegenüber, ist der König der freie Herrscher 
geblieben. 
  
*) Nur in dieser Form konnte ohne Rechtsbruch ein derartiger Akt überhaupt 
vor sich gehen: Da der König der alleinige Herrscher war, konnte eine gultuge 
Erklärung der Staatsgewalt auch nur von ihm ausgehen. Das Vokk selbst 
würde nicht in der Lage gewesen sein, sich eine gültige Verfassung zu geben.
	        

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