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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • A. Der Preußische Staat.
  • B. Das Deutsche Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

12 I. Allgemeine Vorkenntnisse. 
Bei Vergleichung der Parlamentsverhältnisse Preußens und des 
Deutschen Reiches finden wir, daß — natürlich nur annähernd — 
die Rechte, die in Preußen der König hat, im Reiche vom Bundesrath 
(nicht etwa vom Kaiser) ausgeübt werden, und daß diese Beiden in 
Ausübung ihrer Rechte beschränkt sind: in Preußen der König durch 
den Landtag (Herrenhaus — Abgeordnetenhaus); im Reiche der Bundes- 
rath durch den Reichstag. 
4) Für die Besorgung der dem Reiche obliegenden Geschäfte, sind besondere 
Reichsbehörden gebildet: Der Reichskanzler hat die Kaeiserlichen Erlasse 
gegenzuzeichnen und im Namen des Kaisers die Ausführung der Reichsgesetze zu 
überwachen; sodann bestehen für die einzelnen Geschäftszweige: das „Auswärtige 
Amt“, Reichsamt des Innern, Reichs-Marine-Amt, Reichs-Justizamt, Reichs- 
Schatzamt, Reichs-Post-Amt, an deren Spitze je ein „Staatssekretär“ steht, 
und für mehrere Geschäfte besonderer Art eine Anzahl Spezialbehörden: so das 
Bundesamt für das Heimathwesen als oberste Instanz in gewissen Armenunter- 
stützungs-Angelegenheiten, das Statistische Amt 2c. 
§ 3. DPerwalkungsorganisation Preusiens. 
A. Die Verwaltungsbehörden. Je größer der Staat, 
desto umfangreicher ist natürlich seine Thätigkeit und desto mehr Organe 
sind nöthig zur Regierung. In Preußen finden wir daher einen weit 
verzweigten Behördenorganismus. 
Unmöglich kann der König alle Aufgaben, die dem Staate ob- 
liegen, allein ausführen; er bedarf dazu anderer Personen, die nach 
seinen Anordnungen und nach seinem Willen, in seinem Namen die 
Staatsaufgaben durchführen, wie er sie entweder allein oder nach Be- 
fragung des Landtages festgestellt hat. Diese Hülfspersonen sind seine 
Beamten, die den Anweisungen, die er ihnen — bei schriftlicher Form 
unter Gegenzeichnung des zuständigen Ministers — giebt, unbedingt 
Folge zu leisten haben. 
Da sind zunächst die Minister,') die unmittelbar mit dem Könige 
verkehren und von ihm direkt Anweisungen erhalten; zu deren Unter- 
stützung sind wieder weitere Organe erforderlich, die ebenfalls Beamte 
des Königs sind, ihm Treue und Gehorsam schulden, aber daneben und 
zwar zunächst den Anordnungen der Minister nachzukommen haben, 
  
*) Gegenwärtig haben wir neun Ministerien: für Finanzen; geistliche, Unter- 
richts= und Medizinalangelegenheiten; Handel und Gewerbe; Inneres; Justiz; 
Krieg; Landwirthschaft, Domänen und Forsten; öffentliche Arbeiten; auswärtige 
Angelegenheiten; letzteres verbunden mit dem „Auswärtigen Amt“ des Deutschen 
Reichs. Jeder Minister ist zuständig in den Sachen, die der Name seines 
Ministeriums bezeichnet. Angelegenheiten, die nicht einem besonderen Ministerium 
überwiesen sind, gehören dem Minister des Innern, so vor Allem die Polizei, 
jedoch auch nur insoweit, als ihre Einzelzweige nicht unter die Zuständigkeit eines 
besonderen Ministeriums fallen: nicht also z. B. die Landwirthschaftspolizei. — 
Alle Minister zusammen bilden das Staatsministerium, an dessen Spitze ein 
Ministerpräsident steht. Versammeln sich die Minister unter Vorsitz des Königs, 
dann spricht man von einem „Kronrath"“.
	        

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