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Der Polizeibeamte.

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Monograph

Persistent identifier:
beyendorf_polizeibeamte_1900
Title:
Der Polizeibeamte.
Author:
Beyendorf
Buchgattung:
Sachbuch
Keyword:
Seine Rechte und Pflichten in populär-staatsrechtlicher Darstellung
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfied Mittler und Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Allgemeine Vorkenntnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Die Verwaltungsbehörden.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Polizeibeamte.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort, zugleich Einleitung.
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Homepage
  • Literatur.
  • I. Allgemeine Vorkenntnisse.
  • §. 1. Der Staat.
  • §. 2. Preußischer Staat. Deutsches Reich.
  • §. 3. Verwaltungsorganisation Preußens.
  • A. Die Verwaltungsbehörden.
  • B. Selbstverwaltung.
  • C. Form und Schranken der Verwaltung.
  • §. 4. Die Polizei.
  • §. 5. Exekutivpolizei.
  • §. 6. Der Exekutivpolizeibeamte.
  • §. 7. Der Exekutivdienst im Allgemeinen.
  • §. 8. Rückblick und Ueberleitung zu Theil II.
  • II. Die Einzelgebiete polizeilicher Thätigkeit.
  • §. 9. Staatssicherheitspolizei.
  • §. 10. Einzelsicherheitspolizei.
  • §. 11. Die Unfallpolizei.
  • §. 12. Die Ordnungspolizei.
  • §. 13. Die Bau- und Feuerpolizei.
  • §. 14. Die Gesundheitspolizei.
  • §. 15. Die Veterinärpolizei.
  • §. 16. Die Armenpolizei.
  • §. 17. Die Gewerbepolizei.
  • §. 18. Die Versicherungspolizei.
  • §. 19. Die Marktpolizei.
  • §. 20. Die Maß- und Gewichtspolizei.
  • §. 21. Die Landwirthschaftspolizei.
  • §. 22. Die Jagd- und Fischereipolizei.
  • § 23. Die Wegepolizei.
  • §. 24. Rückblick und Schlußbetrachtung.
  • III. Schriftverkehr.
  • §. 25. Meldungen, Berichte.
  • IV. Anlagen.
  • Muster 1.
  • Muster 2.
  • Muster 3.
  • Muster 4.
  • Muster 5.
  • Muster 6.
  • Muster 7.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.
  • Schriften über Anstellung, Ausbildung und Versorgung von Angehörigen des Reichsheeres.

Full text

§ 3. A. Die Verwaltungsbehörden. — B Selbstverwaltung. 13 
natürlich sich jederzeit, z. B. beschwerdeführend, an den König wenden 
können. Solche Beamte sind die Regierungspräsidenten, die aber 
bei ihrer großen Zahl und der weiten Entfernung von Berlin nicht 
vom Minister allein in allen Geschäften einheitlich geleitet werden 
können. Deshalb werden wieder mehrere Regierungsbezirke (meist drei) 
zu Provinzen (zwölf) vereinigt unter je einem Oberpräsidenten, der 
nun gewisse Aufsichtsrechte über die Regierungspräsidenten, aber auch 
eine eigene Thätigkeit unter Aufsicht des Ministers ausübt. Die Re- 
gierungsbezirke sind wieder in mehrere Kreise getheilt, an deren Spitze 
ein Landrath steht, und die Kreise setzen sich ihrerseits aus den ein- 
zelnen Ortschaften zusammen mit den Ortsbeamten, die nunmehr die 
unterste Instanz bilden und unter Aufsicht aller über ihnen stehenden 
Beamten, zuletzt des Königs Herrschaftsthätigkeit in gewissem 
Umfange verrichten. Diese Beamten sind natürlich nicht in ihrer 
Person zur Herrschaft berufen, sondern nur als jeweilige Inhaber 
eines Amtes; sie stellen nur die Behörde dar, sind aber nicht selbst 
die Behörde, diese bleibt bestehen, auch wenn der einzelne Beamte stirbt. 
(Vergl. S. 4, § 1. C.). 
Die Zuständigkeit der einzelnen Behörden ist allgemein durch 
Gesetz geregelt, damit sie nicht gegenseitig in Konflikt gerathen. 
1) Sollte dennoch dieser Fall eintreten (sog. „Kompetenzkonflikt“), dann 
wird der Streit, wenn ein gemeinsamer Vorgesetzter vorhanden ist, von diesem, 
wenn dieser fehlt (z. B. zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden), von einem 
besonderen „Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte“ entschieden. — 
Nicht zu verwechseln ist hiermit die sog. Konfliktserhebung bei gerichtlichen 
Klagen gegen Verwaltungsbeamte. (Vergl. S. 34, § 6. C. 5.) 
B. Selbstverwaltung. Mit diesem Behördenapparat könnte 
nun der Staat zweifellos seine gesammten Aufgaben erfüllen, aber er 
thut das aus verschiedenen Gründen nicht: er regiert nicht nur durch 
Berufsbeamte, sondern zieht auch die Laien (das sind nicht berufs- 
mäßig für Staatsgeschäfte ausgebildete Leute) in umfassendster Weise zur 
Regierung heran. Wie an höchster Stelle bei der Gesetzgebung Laien mit- 
wirken (vergl. S. 8, § 1. F und S. 9, § 2), so werden auch in kleineren 
Verhältnissen diese in verschiedenster Weise verwendet. Die Recht- 
sprechung erfolgt zum großen Theile unter Betheiligung von Laien 
(Schöffen-, Schwur-, Verwaltungsgericht); dann bildet der Staat 
kleinere, event. auch größere Gemeinschaften innerhalb seines Gebietes, 
überträgt diesen gewisse Staatsaufgaben zur selbständigen Erledigung 
und auf ihre Kosten und behält sich selbst lediglich ein Aufsichtsrecht 
über diese Verwaltung vor. (Vergl. S. 1, § 1. A.) Solche Organe, die 
Staatsangelegenheiten selbst verwalten, ohne daß in jedem einzelnen 
Falle der Staat einschritte, heißen „Selbstverwaltungskörper". 
2) Die Gründe für diese Einrichtung liegen einmal in der Erwägung, daß 
die Unterthanen ein weit größeres Interesse am Staate haben, wenn sie an seiner 
Regierung betheiligt sind, und daß solch erhöhtes Interesse für den Staat nur 
 
	        

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